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§ 2 - Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (7. BinSchStrOAbweichV)
V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 143, 180
Geltung ab 01.06.2024 bis 31.05.2027; FNA: 9501-57-4 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.06.2024 bis 31.05.2027; FNA: 9501-57-4 Verkehrsordnung
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§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat die folgenden Vorschriften einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:
- 1.
- die Vorschriften über das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung und
- 2.
- die Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, Buchstabe c auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2 bis 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung.
(2) § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nicht anzuwenden.
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Zitierungen von § 2 7. BinSchStrOAbweichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 7. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. BinSchStrOAbweichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 7. BinSchStrOAbweichV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin 1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 die dort genannten Vorschriften über das Stillliegen oder 2. entgegen § 2 ... 1 Nummer 1 die dort genannten Vorschriften über das Stillliegen oder 2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 die dort genannten Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge ...
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