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§ 34 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)


Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34 Evaluierung



1Die Bundesregierung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die in den §§ 18 und 19 enthaltenen Regelungen über die Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden evaluieren und dabei insbesondere prüfen, ob die Ausgestaltung der Verfahren zwischen den zuständigen Behörden geeignet ist, die Verordnung (EU) 2022/2065 effektiv durchzusetzen. 2Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten.

 
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