Tools:
Update via:
§ 34 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
| |
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
| |
Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 Evaluierung
1Die Bundesregierung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die in den §§ 18 und 19 enthaltenen Regelungen über die Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden evaluieren und dabei insbesondere prüfen, ob die Ausgestaltung der Verfahren zwischen den zuständigen Behörden geeignet ist, die Verordnung (EU) 2022/2065 effektiv durchzusetzen. 2Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16426/b45429.htm