Artikel 2 - Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) (67. EDDF-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 150; Geltung ab 11.07.2024
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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 11. Juli 2024 in Kraft.

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Zitierungen von Artikel 2 Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 67. EDDF-IFR-PV-ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 67. EDDF-IFR-PV-ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 67. EDDF-IFR-PV-ÄndV
... - UY180 - DIK RFL" durch die Angabe „RUDOT - FL 220 - Y180 - DIK RFL" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 11. Juli 2024 in Kraft. Langen, den 9. April 2024 Der Direktor des ...


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