Das
Windenergie-auf-See-Gesetz vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe zu § 8a eingefügt:
„§ 8a Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen".
- 2.
- In § 1 Absatz 3 werden nach den Wörtern „der öffentlichen" die Wörter „Gesundheit und" eingefügt.
- 3.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen
Die im Flächenentwicklungsplan 2023 für die deutsche Nordsee und Ostsee vom 20. Januar 2023* festgelegten Gebiete und Flächen in der Nordsee, für die bereits das Jahr der Ausschreibung festgelegt ist, sind, mit Ausnahme des Gebietes N-3, Beschleunigungsflächen im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert worden ist. § 72a bleibt unberührt."
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- *
- Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20395 Hamburg und unter www.bsh.de.
- 4.
- § 72a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2022 und 2023" durch die Angabe „2022, 2023 und 2024" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ersetzt.
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323