Artikel 13 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (EEGuEnWRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2024 UVPG § 14b

In § 14b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 EEGuEnWRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGuEnWRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 10 BEG IV Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 Absatz 1 Satz 2 ...


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