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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2024 AZRG § 2, § 6, § 7, § 10, § 14, § 15, § 17a, § 17b, § 18a, § 18b, § 18e, § 18g, § 21, § 21a, § 22, § 23a, § 26a (neu), § 32, § 33, § 36, § 42, mWv. 1. November 2026 offen, mWv. 1. November 2025 offen, mWv. 1. Mai 2025 offen, mWv. 1. November 2024 § 6, § 10
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz". - b)
- Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
„§ 15a Automatisierte Datenübermittlung". - c)
- Die Angabe zu § 18d wird wie folgt gefasst:
„§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter, die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen". - d)
- Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst:
„§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen". - e)
- Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe zu § 26a eingefügt:
„§ 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG". - f)
- Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Auskunft an die betroffene Person; Datenschutzcockpit".
- 2.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausländern" die Wörter „und von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben," eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften" durch die Wörter „ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben oder denen eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,".
- bb)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „getroffen worden sind" ein Komma und die Wörter „gegen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sind" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- cc)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- die existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz oder dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- dd)
- In Nummer 13 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5" durch die Wörter „§ 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- b)
- Absatz 2c wird wie folgt gefasst:„(2c) Zum Zweck der beschleunigten Erteilung oder Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung oder zur beschleunigten Erteilung oder Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit bereits vor der Beantragung eines Aufenthaltstitels eine Entscheidung über die Ausübung einer Beschäftigung getroffen hat oder sie eine solche Entscheidung getroffen hat, ohne dass ein Aufenthaltstitel für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Darüber hinaus ist es in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14 zulässig, die Daten von denjenigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für den gespeicherten Ausländer abgegeben haben, zum Datensatz des Ausländers hinzuzuspeichern. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 13 auch für Daten von natürlichen oder juristischen Personen, die nach § 64 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes dazu verpflichtet sind, Ausländer außer Landes zu bringen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025
- aa)
- In Nummer 4 wird das Wort „Geschlecht" durch das Wort „Geschlechtseintrag" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 werden nach den Wörtern „frühere Namen" die Wörter „und frühere Geschlechtseinträge (frühere Personalien)" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- cc)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- Angaben zu Beginn und Ende von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der zuständigen Behörde,".
- dd)
- In Nummer 7 werden nach den Wörtern „bezeichneten Anlässen," die Wörter „Angaben zu Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3," eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026
- aa)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- bb)
- In Nummer 8 werden die Wörter „die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," gestrichen.
- c)
- Die Absätze 3c und 3d werden aufgehoben.
- d)
- Die bisherigen Absätze 3e bis 3g werden die Absätze 3c bis 3e.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025
- e)
- In Absatz 4 Nummer 5 werden nach den Wörtern „frühere Namen" die Wörter „und frühere Geschlechtseinträge (frühere Personalien)" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026
- f)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Bei natürlichen oder juristischen Personen nach § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13 oder Nummer 14 werden folgende Daten gespeichert:
- 1.
- die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
- 2.
- Familienname oder Name der juristischen Person, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
- 3.
- gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 4.
- erfolglose Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers nach Aufwendung öffentlicher Mittel."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1a wird die Angabe „Nummer 1" durch die Wörter „Nummer 1 und 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 3 bis 6, 13 und 14" durch die Wörter „Nummer 3 bis 6 und 13" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- cc)
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".
- dd)
- Nummer 8a wird wie folgt gefasst:
- „8a.
- die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a,".
- ee)
- In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ff)
- Folgende Nummer 11 wird angefügt:
- „11.
- die Einrichtungen, in denen Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam oder ergänzende Vorbereitungshaft sowie Haft gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vollzogen wird (Abschiebungshafteinrichtungen), in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3."
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e, 3f" durch die Wörter „Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c und 3d" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3" durch die Wörter „5b bis 6 und 8, Absatz 2, 3" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 wird die Angabe „5b bis 6" durch die Wörter „5b bis 6 und 8" und die Angabe „3e und 3f" durch die Angabe „3e, 3f und 3g" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- dd)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".
- ee)
- In Nummer 6a werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 8" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6a" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- gg)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- die in Absatz 1 Nummer 11 bezeichneten Stellen die Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die gegenwärtige Anschrift während der Freiheitsentziehung."
- c)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
- „8.
- die Erteilung einer nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung oder
- 9.
- Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Ausübung einer Beschäftigung in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024
- cc)
- Nach dem Wort „übermitteln" werden ein Semikolon und die Wörter „betrifft die Speicherung Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder gerichtliche Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt oder jeder der vorgenannten Schutzstatus abgelehnt wird, ohne dass damit eine Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz einhergeht, ist nur der Tenor der jeweiligen Entscheidung zu übermitteln" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- In § 7 Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen" ein Komma und die Wörter „sofern sie nicht lediglich zum Datenabruf berechtigt sind," eingefügt.
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden das Komma und die Wörter „sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht" gestrichen.
- b)
- In Absatz 1a Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben" durch die Wörter „ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026
- c)
- Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Namen" durch das Wort „Personalien" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Ausnahmen in Satz 1 gelten nicht für die Ausländerbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026
- e)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Das Ersuchen einer Ausländerbehörde zur Prüfung der Person des Verpflichtungsgebers nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auch nur mit den verfügbaren Personalien des Verpflichtungsgebers nach § 3 Absatz 6 Nummer 2 gestellt werden. Die Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit übereinstimmenden oder nur geringfügig davon abweichenden Personalien
- 1.
- die Daten nach § 3 Absatz 6,
- 2.
- die Angaben zu den von diesen Personen abgegebenen Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 14 sowie
- 3.
- die Angaben zu Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- f)
- Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Datenübermittlungen zwischen leistungsgewährenden Behörden untereinander nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie mit den Ausländer- und den im Übrigen zuständigen Landesbehörden jeweils, soweit für den Ausländer noch keine Versicherungsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch bekannt ist,".
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024
- g)
- Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Handelt es sich bei dem gespeicherten Dokument um eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz oder einer Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz einhergeht oder um eine entsprechende gerichtliche Entscheidung in einem asylrechtlichen Verfahren, übermittelt die Registerbehörde dieses Dokument auf Ersuchen zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung oder des Einreise- und Aufenthaltsverbots nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Angaben zu früheren Personalien werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen."
- 9.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Staatsanwaltschaften," das Wort „Vollzugseinrichtungen," eingefügt.
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „3f" durch die Angabe „3d" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- bb)
- In Nummer 4 wird das Wort „an" gestrichen und werden nach dem Wort „Strafvollstreckung" die Wörter „und an die Vollzugseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung von Freiheitsentziehungen" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „3f" durch die Angabe „3d" ersetzt.
- 10.
- § 15a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" gestrichen.
- b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern sich der Ausländer noch im Leistungsbezug befindet, werden diese Angaben ebenfalls an die zuständige Leistungsbehörde übermittelt." - c)
- Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:„(4) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen, in denen der Leistungsbezug zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Beginn und zum Ende des Leistungsbezuges der betroffenen Person nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a unverzüglich nach deren jeweiliger Speicherung.(5) Die Registerbehörde übermittelt der mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration und die Angaben der Wiedereinreise der betroffenen Person wurden jeweils von derselben Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle an das Register übermittelt. Im Falle der Wiedereinreise einer Person, deren vormalige Ausreise aus dem Bundesgebiet durch eine Abschiebung durchgesetzt worden ist, übermittelt die Registerbehörde der vor der Ausreise gespeicherten aktenführenden Behörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, diese Behörde hat die Angaben zur Wiedereinreise selbst an das Register übermittelt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026
- 11.
- In § 17 Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde" durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 12.
- § 17a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 4 bis 5a werden die Nummern 3 bis 5.
- 13.
- § 17b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 14.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 15.
- § 18a wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt sowie auf besonderes Ersuchen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- bb)
- In Nummer 9 werden die Wörter „die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," gestrichen.
- cc)
- Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
- „9a.
- Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zum Zweck der weiteren Überprüfung der Identität und zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern übermittelt."
- 16.
- § 18b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026
- aa)
- In Nummer 8 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde" durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- bb)
- In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:
- „13.
- Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 14.
- die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie auf besonderes Ersuchen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers übermittelt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 17.
- § 18d wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen" angefügt.
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 8 werden die Wörter „und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle" gestrichen.
- bb)
- Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 9 bis 10 werden die Nummern 10 bis 12.
- c)
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) An die Jugendämter und weiteren für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
- 2.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 3.
- Angaben zum Asylverfahren,
- 4.
- Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz oder dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
(3) An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 18.
- § 18e wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 1" die Angabe „und 2" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 19.
- § 18f wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit". - b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
- 2.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 3.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 20.
- In § 18g Nummer 1 werden nach den Wörtern „andere Namen" das Komma und die Wörter „frühere Namen" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 21.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und Aliaspersonalien,
- 2.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 3.
- Angaben zum Asylverfahren,
- 4.
- Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 22.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Ist für die Erteilung eines Visums die Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit nachsucht."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- b)
- In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die Dokumente nach § 3 Absatz 3c" durch die Wörter „Die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 23.
- In § 21a Satz 1 wird nach den Wörtern „Nummer 1 und" die Angabe „2 sowie" eingefügt.
- 24.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren können zugelassen werden:" durch die Wörter „Folgende öffentliche Stellen nehmen zum Abruf von Daten der betroffenen Person am automatisierten Verfahren teil:" ersetzt.
- bbb)
- Die Nummern 5 und 5a werden wie folgt gefasst:
- „5.
- die Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme der Generalstaatsanwaltschaften,
- 5a.
- die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,".
- ccc)
- Nach Nummer 5b wird folgende Nummer 5c eingefügt:
- „5c.
- die Abschiebungshafteinrichtungen,".
- ddd)
- Nummer 8c wird wie folgt gefasst:
- „8c.
- die Jugendämter und Unterhaltsvorschussstellen,".
- eee)
- Nach Nummer 8e wird folgende Nummer 8f eingefügt:
- „8f.
- die Familienkassen,".
- bb)
- Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit der Datenabruf noch nicht im automatisierten Verfahren erfolgt, haben die genannten Behörden bis zum 1. August 2026 die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Absatzes 2 zu schaffen und die Zulassung bei der Registerbehörde zu beantragen. Andere öffentliche Stellen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit es wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist und" durch das Wort „wenn" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025
- 25.
- In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Geschlecht" durch das Wort „Geschlechtseintrag" ersetzt.
- 26.
- § 23a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „Geschlecht" durch das Wort „Geschlechtseintrag" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „frühere Namen," gestrichen.
- 27.
- Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG
An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt. § 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 28.
- Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus ist es zulässig, Daten von natürlichen oder juristischen Personen zu den gespeicherten Daten des Ausländers hinzuzuspeichern, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben." - 29.
- § 29 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- bei Erteilung eines Visums das Datum und das Dokument der Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers und die Angabe, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme seiner Person erfolglos war,".
- 30.
- § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „Abs." wird jeweils durch das Wort „Absatz" und die Angabe „Nr." wird durch das Wort „Nummer" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen), die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen sind zur Übermittlung der Angabe verpflichtet, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers erfolglos war (§ 29 Absatz 1 Nummer 10)."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026
- 31.
- In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „10 Abs. 1" durch die Wörter „10 Absatz 1, 3a und 6" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 32.
- In § 32 Absatz 1 Nummer 6 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes" eingefügt.
- 33.
- § 33 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025
- 34.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Datenschutzcockpit" angefügt.
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Die Registerbehörde ist verpflichtet, sämtliche Datenübermittlungen nach diesem Gesetz an das Register und aus dem Register gemäß den §§ 9, 13 zu protokollieren und der betroffenen Person digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (AZR-Datenschutzcockpit). Dazu stellt die Registerbehörde eine IT-Komponente zur Verfügung, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu den sie betreffenden Datenübermittlungen nach diesem Gesetz von öffentlichen Stellen an das Register und vom Register an öffentliche Stellen anzeigen lassen können. Diese Daten werden im AZR-Datenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. § 10 des Onlinezugangsgesetzes bleibt unberührt für Datenübermittlungen nach dem Identifikationsnummerngesetz. Sobald das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Gesetz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen, sollen das Datenschutzcockpit nach dem Onlinezugangsgesetz und das Datenschutzcockpit nach diesem Gesetz in der Weise zusammengeführt werden, dass das AZR-Datenschutzcockpit im Datenschutzcockpit nach dem Onlinezugangsgesetz aufgeht. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend. Das Nähere zum Zugang, zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung fest."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 35.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Die Daten sind auch" durch die Wörter „Der Datensatz eines Ausländers ist" ersetzt, wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt und wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Die Daten" durch die Wörter „Der Datensatz" und wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Staatsangehörigkeit" die Wörter „oder von der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes" eingefügt.
- 36.
- § 42 Absatz 4 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 DÜV-AnpassG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DÜV-AnpassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DÜV-AnpassG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 DÜV-AnpassG Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
... AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...
Artikel 16 DÜV-AnpassG Inkrafttreten
... Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. März 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, Nummer 7 Buchstabe g , Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe bb, Buchstabe i Doppelbuchstabe aa ... a Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe b und c treten am 1. November 2024 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe e, Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 25, 26 Buchstabe a und Nummer 34 , Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe e und g Doppelbuchstabe aa, Buchstabe s bis u und Nummer 6 Buchstabe ... s bis u und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten am 1. Mai 2025 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc bis ff, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und dd bis gg, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c, Nummer 10, 14 und 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 17, 19, 21 und 22 Buchstabe b, Nummer 28 bis 30 , Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc bis ee, ... bb bis dd und Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe b treten am 1. November 2025 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe f, Nummer 7 Buchstabe c und e, Nummer 11 und 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Nummer 31 , Artikel 2 Nummer 3 und 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa ...
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