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Artikel 14 - Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)

Artikel 14 Änderung des Bundesstatistikgesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 16. Mai 2024 BStatG § 13a

§ 13a des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Daten oberster Bundesbehörden, die diese zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union erhoben haben oder die zu diesem Zweck in deren Auftrag erhoben wurden."

2.
In Satz 2 werden die Wörter „Zu diesem Zweck" durch die Wörter „Für Zusammenführungen nach Satz 1" ersetzt.

3.
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen die obersten Bundesbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen die in Satz 1 Nummer 5 genannten Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln. Soweit die nach Satz 1 Nummer 5 zusammengeführten Daten Merkmale enthalten, die der Identifikation von Einheiten im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 dienen, werden diese Merkmale beim Statistischen Bundesamt spätestens vier Jahre nach Übermittlung der Daten gelöscht."

 
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