Tools:
Update via:
Artikel 14 - Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
Artikel 14 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
§ 13a des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Daten oberster Bundesbehörden, die diese zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union erhoben haben oder die zu diesem Zweck in deren Auftrag erhoben wurden."
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „Zu diesem Zweck" durch die Wörter „Für Zusammenführungen nach Satz 1" ersetzt.
- 3.
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen die obersten Bundesbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen die in Satz 1 Nummer 5 genannten Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln. Soweit die nach Satz 1 Nummer 5 zusammengeführten Daten Merkmale enthalten, die der Identifikation von Einheiten im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 dienen, werden diese Merkmale beim Statistischen Bundesamt spätestens vier Jahre nach Übermittlung der Daten gelöscht."
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16430/a310834.htm