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Artikel 16 - Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)

Artikel 16 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. März 2024 in Kraft.






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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Mai 2024.