Das
Bundesnaturschutzgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den Absätzen 2a und 2b," durch die Wörter „in den Absätzen 2a bis 2c," ersetzt.
- b)
- In Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 werden vor den Wörtern „unvereinbar sind" die Wörter „ganz oder teilweise" eingefügt.
- c)
- Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten entsprechend für Erklärungen zur Unterschutzstellung, die mit den Vorgaben der
Richtlinie 92/43/EWG unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Prüfung, Feststellung oder Maßnahme nicht durchgeführt wurde. Ist in den Fällen des Satzes 1 eine Fortgeltung des mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union unvereinbaren Teiles der Erklärung zur Unterschutzstellung ausgeschlossen, finden insoweit die
§§ 33 bis 36 Anwendung. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung insgesamt unwirksam ist."
- 2.
- In § 32 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 22 Absatz 2a und 2b" durch die Wörter „§ 22 Absatz 2a bis 2c" ersetzt.
- 3.
- § 57 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach den Wörtern „Richtlinie 2001/42/EG" werden die Wörter „und der Richtlinie 92/43/EWG" eingefügt.
- b)
- Nach den Wörtern „§ 22 Absatz 2a und 2b Satz 2" werden die Wörter „sowie Absatz 2c" eingefügt.
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340