Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (4. LuftPersVDV3ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154; Geltung ab 16.05.2024
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert und § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 6 Nummer 1 und 2, § 125 und § 125a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, von denen § 6 Nummer 1 durch Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) eingefügt, § 6 Nummer 2 durch Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert, § 125 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 der Verordnung vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 338) neu gefasst und § 125a durch Artikel 1 Nummer 16 der Verordnung vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 338) neu gefasst worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 16. Mai 2024 3. LuftPersVDV § 1, § 3, § 7, § 2, § 5, § 8, § 9, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17

Die Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 30. Mai 2017 (BAnz AT 06.06.2017 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2022 (BAnz AT 25.10.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „(LuftPersV)" gestrichen.

b)
In den Nummern 3 bis 5 wird jeweils das Wort „LuftPersV" durch die Wörter „der Verordnung über Luftfahrtpersonal" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt im Präsenz-Verfahren bei persönlicher Anwesenheit des Bewerbers und mindestens eines Sprachprüfers. Sofern durch die nach § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal anerkannte Stelle ein gleichbleibender Qualitätsstandard sichergestellt ist, kann der Nachweis auch im Online-Verfahren bei virtueller Anwesenheit vorgenannter Personen erfolgen."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter „Absätzen 2 und 3" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" sowie die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „LuftPersV" durch die Wörter „der Verordnung über Luftfahrtpersonal" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „erstellt werden, das" die Wörter „im Fall von Online-Verfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

4.
In § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2, § 10, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 und 3 Satz 2 Nummer 4 sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „LuftPersV" durch die Wörter „der Verordnung über Luftfahrtpersonal" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Mai 2024.

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Schlussformel



Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Mendel



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