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Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 9 und 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, dessen Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in Verbindung mit § 49d Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
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- 1)
- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 1 Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2024 NELEV § 1, § 2, § 4 (neu), § 5 (neu), § 4, § 5, § 6
Die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651), die durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter„, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter „und die technischen Anforderungen nach § 3 der Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 159)" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:„(4) Die Absätze 2 bis 2b sind nicht anzuwenden auf Erzeugungsanlagen des Typs B, die
- 1.
- eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt am Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung erbringen,
- 2.
- eine kumulierte installierte Leistung von bis zu 270 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung aufweisen und
- 3.
- über gültige Einheiten- und Komponentenzertifikate für alle zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten nach den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Niederspannungsnetz des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes verfügen.
(5) Elektrotechnische Eigenschaften von Erzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des § 118 Absatz 25 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, werden im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens von neu in Betrieb zu nehmenden Anlagen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/631 nicht berücksichtigt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf- 1.
- Erzeugungsanlagen mit einer kumulierten installierten Leistung von über 950 Kilowatt sowie
- 2.
- die Berechnung der maximalen Einspeiseleistung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie die Berechnung der kumulierten installierten Leistung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2.
(6) Der Hersteller von Einheiten oder Komponenten für Erzeugungsanlagen hat bei einer Aktualisierung der Betriebssoftware der Einheiten und Komponenten sicherzustellen, dass die vom Netzbetreiber vorgegebenen elektrotechnischen Eigenschaften der Anlage nicht überschrieben werden."
- 3.
- Nach § 3 werden folgende § 4 und § 5 eingefügt:
„§ 4 Register nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes(1) Das Register nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes stellt eine Datenbank im Sinne des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes dar und wird als über das Internet zugängliches elektronisches Verzeichnis sowohl für Einheiten- als auch für Komponentenzertifikate errichtet. Der Betreiber des Registers ist nach Maßgabe von § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes und den nachfolgenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 befugt, das Register zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln.(2) Der Betreiber ist zu einer ordnungsgemäßen Registerführung verpflichtet. Er stellt dabei insbesondere auch durch fortlaufende Weiterentwicklung des Registers sicher, dass dieses jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den allgemeinen Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht.(3) Hersteller von Einheiten oder Komponenten für Erzeugungsanlagen müssen die ihnen ausgestellten Einheiten- oder Komponentenzertifikate zur Registrierung an den Betreiber des Registers übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung der Betriebssoftware der Einheit oder Komponente, die die im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachgewiesenen elektrotechnischen Eigenschaften der Einheit oder Komponente verändert, besteht die Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich des nach § 2 Absatz 6 aktualisierten Einheiten- oder Komponentenzertifikats.(4) Der Betreiber des Registers ist befugt, einzelnen Nutzern oder Nutzergruppen im Einklang mit den in § 49d Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Zielen und Zwecken des Registers unterschiedliche Zugänge und Zugriffsrechte einzuräumen. Er hat dabei anhand von sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zu handeln.(5) Der Betreiber des Registers hat zur Identifizierung für jedes in dem Register registrierte Einheiten- oder Komponentenzertifikat eine individuelle Registrierungsnummer zu vergeben und diese Registrierungsnummer dem Hersteller der jeweiligen Einheit oder Komponente zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber des Registers muss jedem in dem Register registrierten Einheiten- oder Komponentenzertifikat einen Gültigkeitsstatus zuweisen und diesen bei Änderungen unverzüglich nach Erhalt der nach Absatz 3 Satz 2 übermittelten Zertifikate aktualisieren.(6) Zu den im Register zu erfassenden sonstigen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erforderlichen Daten im Sinne des § 49d Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zählen folgende nicht personenbezogene Daten und Informationen zu zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten:- 1.
- die technische Regel, nach der die Einheit oder Komponente zertifiziert worden ist,
- 2.
- ihre Klasse, beispielsweise Photovoltaik, Windenergie, Speicher, Verbrennungskraftmaschine, Wechselrichter,
- 3.
- ihre Hersteller, einschließlich einer Service-Kontaktadresse zur Fehlerbehebung,
- 4.
- ihre Typenbezeichnung und
- 5.
- ihre Leistung.
(7) Der Betreiber des Registers stellt durch die Schaffung von geeigneten elektronischen Schnittstellen in gängigen Formaten sicher, dass ein elektronischer Datenabruf oder Datenaustausch zwischen dem Register und den Nutzern des Registers möglich ist.(8) Der Inhalt des Registers gilt zugunsten des Nutzers des Registers als richtig, soweit dem Nutzer die Unrichtigkeit nicht bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen.(9) Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens muss der Betreiber einer Erzeugungsanlage die Registrierungsnummer des Einheiten- oder Komponentenzertifikates aus dem Register an den zuständigen Netzbetreiber übermitteln.(10) Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens muss der zuständige Netzbetreiber die vom Betreiber einer Erzeugungsanlage übermittelte Registrierungsnummer des Einheiten- oder Komponentenzertifikates aus dem Register verwenden. Er ist nicht dazu berechtigt, die in Einheiten- oder Komponentenzertifikaten enthaltenen Informationen auf anderem Wege als über das Register zu verlangen.
§ 5 Gültigkeit von Einheiten- oder Komponentenzertifikaten(1) Mit der Änderung von im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachgewiesenen elektrotechnischen Eigenschaften einer Einheit oder Komponente oder mit der Erweiterung um neue im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachzuweisende elektrotechnische Eigenschaften einer Einheit oder Komponente erlischt die Gültigkeit des Einheiten- oder Komponentenzertifikats.(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Änderung von und die Erweiterung um einzelne im Rahmen der Einheiten- oder Komponentenzertifizierung nachzuweisende elektrotechnischen Eigenschaften von Einheiten oder Komponenten, wenn- 1.
- bisher keine solche Änderung oder Erweiterung erfolgt ist,
- 2.
- die Änderung oder Erweiterung von einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes oder den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes vorgeschrieben ist und
- 3.
- der Hersteller von Einheiten und Komponenten für Erzeugungsanlagen in Ergänzung zu dem bestehenden Einheiten- oder Komponentenzertifikat einen von einer im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2 akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellten Nachweis an den Betreiber des Registers übermittelt, aus dem sich folgendes ergibt:
- a)
- die geänderten oder hinzugefügten elektrotechnischen Eigenschaften sowie
- b)
- die Tatsache, dass die Einheit oder Komponente auch nach der Änderung oder Erweiterung die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes einhält.
(3) Hat der Betreiber des Registers nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes berechtigte Zweifel daran, dass die Einheit oder Komponente die im Zertifikat aufgeführten Anforderungen einhält, so fordert er den betreffenden Hersteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen nachzuweisen, dass die Einheit oder die Komponente die Anforderungen einhält. Der Betreiber des Registers nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Frist auf Verlangen des Herstellers verlängern. Ergreift der Hersteller innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Abhilfemaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel, oder weist er die Einhaltung der Anforderungen nicht nach, wird das betroffene Einheiten- oder Komponentenzertifikat ungültig.(4) Der Betreiber des Registers nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes kennzeichnet Zertifikate, die nach den Absätzen 1 oder 3 ungültig sind, im Register als ungültig.(5) Der Ablauf des Gültigkeitszeitraums eines Einheiten- oder Komponentenzertifikats einer Einheit oder Komponente, die in einer in Betrieb befindlichen Erzeugungsanlage verbaut ist, begründet weder eine Ungültigkeit des Zertifikats im Sinne dieser Verordnung noch eine Pflicht zur Nachzertifizierung. Bei einem erstmaligen Netzanschluss kann der Nachweis nach § 2 nicht auf Grundlage abgelaufener Einheiten- oder Komponentenzertifikate erbracht werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die elektrotechnischen Eigenschaften einer Einheit, Komponente oder Erzeugungsanlage bei einer erneuten Inbetriebnahme am gleichen Netzverknüpfungspunkt oder einem der Erzeugungsanlage auf Veranlassung des Netzbetreibers zugewiesenen neuen Netzverknüpfungspunkt noch den in den Zertifikaten ausgewiesenen technisch geforderten Eigenschaften entsprechen." - 4.
- Der bisherige § 4 wird § 6 und dessen Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „sofern diese Erzeugungsanlage" die Wörter „nicht bereits nachweislich durch ihren Betreiber abgeschaltet wurde und" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch die Wörter „oder über ein ungültiges Einheiten- oder Komponentenzertifikat verfügt," ersetzt.
- cc)
- Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:
- „2.
- über Einheiten- oder Komponentenzertifikate der zertifizierungspflichtigen Einheiten oder Komponenten verfügt, die in dem Register nach § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes als ungültig gekennzeichnet sind, oder
- 3.
- nicht den technischen Mindestanforderungen entspricht, die im Einheiten- oder Komponentenzertifikat ausgewiesen sind."
- b)
- Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Bevor der Netzbetreiber eine Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz trennt oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Satz 1 unterbindet, hat er dem Betreiber der Erzeugungsanlage vor der Trennung unter Benennung der konkreten Pflichtverletzung in Textform eine Frist von zwei Monaten zu ihrer Behebung zu setzen und auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 bei fehlender Behebung hinzuweisen. Abweichend von Satz 2 beträgt die Frist nur einen Monat, wenn die Pflichtverletzung die Entkupplungsschutzeinrichtung oder die alternative Einrichtung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 betrifft. In den Fällen des § 2 Absatz 2b Satz 1 hat der Netzbetreiber unbeschadet des Satzes 3 den Betreiber der Erzeugungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf der dort genannten Frist in Textform auf den bevorstehenden Fristablauf und die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen. Der Netzbetreiber kann die Fristen nach den Sätzen 2 und 3 einmalig um bis zu einen Monat verlängern."
- 5.
- Der bisherige § 5 wird § 7 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Übergangsregelungen" das Wort „, Anwendungsbestimmungen" angefügt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die Pflicht der Hersteller nach § 4 Absatz 3, die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. September 2024 anzuwenden."
- 6.
- Der bisherige § 6 wird § 8.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Mai 2024.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
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