Zweite Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (2. NELEVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 158; Geltung ab 17.05.2024
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 9 und 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, dessen Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in Verbindung mit § 49d Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2024 NELEV § 7

§ 7 Absatz 4 der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 157) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Die Pflicht der Hersteller nach § 4 Absatz 3, die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. Februar 2025 anzuwenden."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Mai 2024.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

R. Habeck



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed