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Zweite Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (2. NELEVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2024 NELEV § 7

§ 7 Absatz 4 der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 157) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Die Pflicht der Hersteller nach § 4 Absatz 3, die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. Februar 2025 anzuwenden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Mai 2024.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

R. Habeck