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Bekanntmachung - Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 (PfändfreiGrBek 2024 k.a.Abk.)

Bekanntmachung


Bekanntmachung hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. Juli 2024 PfändfreiGrBek 2023

Auf Grund des § 850c Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) wird bekannt gemacht:

1.
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2024

a)
in Absatz 1

Nummer 1 von 1.402,28 auf 1.491,75 Euro monatlich,

Nummer 2 von 322,72 auf 343,31 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 64,54 auf 68,66 Euro täglich,

b)
in Absatz 2 Satz 1

Nummer 1 von 527,76 auf 561,43 Euro monatlich,

Nummer 2 von 121,46 auf 129,21 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 24,29 auf 25,84 Euro täglich,

c)
in Absatz 2 Satz 2

Nummer 1 von 294,02 auf 312,78 Euro monatlich,

Nummer 2 von 67,67 auf 71,99 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 13,54 auf 14,40 Euro täglich,

d)
in Absatz 3 Satz 3

Nummer 1 von 4.298,81 auf 4.573,10 Euro monatlich,

Nummer 2 von 989,31 auf 1.052,43 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 197,87 auf 210,50 Euro täglich.

2.
Die ab 1. Juli 2024 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.





 

Frühere Fassungen von Bekanntmachung Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2024Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024
vom 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 165

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.