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Änderung Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung vom 01.06.2024

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch B. v. 29.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 176
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1


Die Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9994), die zuletzt durch Artikel 74 § 8 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

'Vor dem Interpolieren sind Längen auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.'

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

'Die Formulierung 'ab' in dieser Verordnung verbunden mit einer Angabe zu Länge, Breite oder Tiefgang bedeutet, dass der jeweils genannte Wert eingeschlossen ist.'

b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder wenn das Schiff nicht länger als 5 Meter und nicht breiter als 0,5 Meter als das ursprüngliche Schiff ist.'

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'Lotsenbrüderschaft Wismar Rostock/Stralsund' durch die Wörter 'Lotsenbrüderschaft Wismar/Rostock/Stralsund' ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

'3. Der Lotsbezirk Stralsund umfasst

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Stralsund einschließlich der Häfen an den Boddengewässern und der Lotsenversetzposition 'Tonne Gellen',

b)
alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Stralsund und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom und den Lotsenversetzpositionen mit den Ansteuerungen an der Tonne 'Landtief B' und der Tonne 'Osttief 2',

c)
alle Fahrstrecken zwischen dem Hafen Sassnitz (Stadthafen Sassnitz und Fährhafen Sassnitz) und der Lotsenversetzposition 'Sassnitz' gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c.'

(Text neue Fassung)

a. alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Stralsund einschließlich der Häfen an den Boddengewässern und der Lotsenversetzposition 'Tonne Gellen',

b.
alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Stralsund und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom und den Lotsenversetzpositionen mit den Ansteuerungen an der Tonne 'Landtief B' und der Tonne 'Osttief 2',

c.
alle Fahrstrecken zwischen dem Hafen Sassnitz (Stadthafen Sassnitz und Fährhafen Sassnitz) und der Lotsenversetzposition 'Sassnitz' gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c.'

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Vor dem Wort 'Offentief' werden die Anführungszeichen jeweils tiefgestellt.

bbb) Die Wörter '54° 02,2' Nord und 11° 17,4' Ost' werden durch die Wörter '54° 02,5' Nord und 11° 17,9' Ost' ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden vor dem Wort 'Wismar' die Anführungszeichen tiefgestellt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

'b. für ein- und auslaufende Fahrzeuge zu oder von dem Hafen Stralsund und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom in der Nähe der Tonne 'Landtief B' auf 54° 17,8' Nord und 13° 46,6' Ost und der Tonne 'Osttief 2' auf 54° 12' Nord und 13° 52,2' Ost,'.

bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa) Hinter dem Wort 'Sassnitz' werden die Wörter '(Stadthafen Sassnitz und Fährhafen Sassnitz)' eingefügt.

bb) Die Wörter 'Tonne 'Mukran 2' (M 2)' werden durch die Wörter 'Position 'Sassnitz'' ersetzt.

cc) Die Angabe '26' Nord' wird durch die Angabe '27' Nord' ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort 'Lotsen' durch das Wort 'Seelotsen' ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

vorherige Änderung nächste Änderung

'a. auf den Fahrtstrecken zwischen der seewärtigen Versetzposition Sassnitz und dem Stadthafen Sassnitz, sowie zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Stralsund und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das 'Osttief'- und das 'Landtief'-Fahrwasser mit Seeschiffen mit einer Länge ab 85 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 5,00 Meter,



'a. auf den Fahrtstrecken zwischen der seewärtigen Versetzposition 'Sassnitz' und dem Stadthafen Sassnitz, sowie zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Stralsund und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das 'Osttief'- und das 'Landtief'-Fahrwasser mit Seeschiffen mit einer Länge ab 85 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 5,00 Meter,

b. auf den Fahrtstrecken zwischen der seewärtigen Versetzposition 'Sassnitz' und dem Fährhafen Sassnitz mit Seeschiffen mit einer Länge ab 135 Meter oder einer Breite ab 22 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 9 Meter,'.

bbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

'4. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b: 140 Meter Länge oder 22,5 Meter Breite,'.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

'5. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c: 65 Meter Länge oder 10,50 Meter Breite.'

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

'(4) Führer von LNG-Tankschiffen mit einer Länge ab 280 Meter oder einer Breite ab 45 Meter sind im Lotsbezirk Stralsund für Ein- und Ausgänge zum oder vom Fährhafen Sassnitz zur Annahme von zwei Seelotsen ab der Lotsenversetzposition 'Sassnitz' verpflichtet.'

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'Im Lotsbezirk Stralsund sind Führer von Seeschiffen von der Lotsenannahmepflicht befreit'.

bb) Vor der bisherigen Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 eingefügt:

'1. auf den Fahrtstrecken zwischen der seewärtigen Versetzposition 'Sassnitz' und dem Stadthafen Sassnitz sowie den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Stralsund und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das 'Osttief'- und 'Landtief'-Fahrwasser mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 95 Meter, einer Breite bis einschließlich 15 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,20 Meter sowie

2. auf der Fahrtstrecke zwischen der seewärtigen Versetzposition 'Sassnitz' und dem Fährhafen Sassnitz mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 165 Meter, einer Breite bis einschließlich 26 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 9 Meter, sowie mit Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,'.

cc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummer 2 Buchstabe a und b.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe 'Absatz 3' durch die Wörter 'Absatz 3 Nummer 1' und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

'3. für Schiffe nach Absatz 3 Nummer 2: 170 Meter Länge und 26,5 Meter Breite.'

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

'1. zwischen der seewärtigen Versetzposition 'Sassnitz' und dem Stadthafen Sassnitz sowie den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Stralsund sowie den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das 'Osttief'- und 'Landtief'-Fahrwasser Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 110 Meter, einer Breite bis einschließlich 18 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,50 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,

2. zwischen der seewärtigen Versetzposition und dem Fährhafen Sassnitz Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 185 Meter, einer Breite bis einschließlich 32 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 10 Meter,

3. auf allen übrigen Fahrtstrecken Führer von Seeschiffen mit Schiffen mit einer Länge bis einschließlich 80 Meter, einer Breite bis einschließlich 12 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 3,50 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,'.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

'2. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2: 190 Meter Länge oder 32,5 Meter Breite,'.

vorherige Änderung

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.



bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter 'nach Absatz 1 Nummer 2' werden durch die Wörter 'nach Absatz 1 Nummer 3' ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Die Befreiungsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 besteht im Lotsbezirk Stralsund nur zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Stadthafen Sassnitz und dem Fährhafen Sassnitz, zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Stralsund sowie den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das 'Osttief'- und 'Landtief'-Fahrwasser.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe '67' durch die Angabe '65' und die Zahl '10,70' durch die Zahl '10,50' ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort 'Schiffsführer' durch das Wort 'Schiffsführers' ersetzt.

8. Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.