Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2017/21 - (zu § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) (BVerfGE20240409 k.a.Abk.)

B. v. 24.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 164
Geltung ab 10.04.2024; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
|

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 10. April 2024 BGB § 1600

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2780) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.
§ 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025, fort. Bis zu einer Neuregelung sind durch Anträge von Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin auszusetzen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed