Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (2. BImSchV10ÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen



Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Chlor- und Bromverbindungen

§ 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung

§ 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, paraffinischer Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung; Schwefelgehalt; Verwendung für Binnenschiffe und Sportboote

§ 5 Anforderungen an Biodiesel

§ 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85)

§ 7 Anforderungen an Autogas

§ 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe

§ 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoffe

§ 9a Anforderungen an Wasserstoff als Kraftstoff

§ 10 Schwefelgehalt von Heizöl

§ 11 Gleichwertigkeitsklausel

§ 12 Einschränkungen

§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen

§ 14 Nachweisführung

§ 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen

§ 16 Ausnahmen

§ 17 Zugänglichkeit der Normen

§ 18 Überwachung

§ 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Übergangsvorschriften

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Zeichen Super (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 2 Zeichen Super Plus (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 3 Zeichen Super E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

Anlage 4 Zeichen Super Plus E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

Anlage 5 Zeichen Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)

Anlage 6 Zeichen Diesel B10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)

Anlage 7 Zeichen Paraffinischer Diesel XTL (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)

Anlage 8 Zeichen Biodiesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)

Anlage 9 Zeichen Ethanolkraftstoff (E85) (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)

Anlage 10 Zeichen Autogas (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8)

Anlage 11 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)

Anlage 12 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb)

Anlage 13 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa)

Anlage 14 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10)

Anlage 15 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11)

Anlage 16 Zeichen Wasserstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12)

Anlage 17 Erklärung des Herstellers, Vermischers oder Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe (zu § 18 Absatz 2 Satz 4)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „18" durch die Angabe „15" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „2710 20 15, 2710 20 17" durch die Angabe „2710 20 16" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „2710 20 15, 2710 20 17" durch die Angabe „2710 20 16" ersetzt.

bb)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 43) geändert worden ist, oder".

d)
In Absatz 9 werden die Wörter „DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011" durch die Wörter „DIN EN ISO 3405, Ausgabe September 2019" ersetzt.

e)
In Absatz 10 werden jeweils die Wörter „DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011" durch die Wörter „DIN EN ISO 3405, Ausgabe September 2019" ersetzt.

f)
Absatz 15 wird wie folgt gefasst:

„Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2465 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 81) geändert worden ist."

g)
Die Absätze 16, 17 und 18 werden aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, paraffinischer Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung; Schwefelgehalt; Verwendung für Binnenschiffe und Sportboote

(1) Dieselkraftstoff der Qualität „B7" darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 2022, genügt.

(2) Dieselkraftstoff der Qualität „B10" darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 16734, Ausgabe September 2022, genügt.

(3) Paraffinischer Dieselkraftstoff der Qualität „XTL" darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 15940, Ausgabe Juli 2023, genügt.

(4) Wer Dieselkraftstoffe nach Absatz 2 der Qualität „B10" mit mehr als 7 Volumenprozent Fettsäuremethylester oder paraffinische Dieselkraftstoffe nach Absatz 3 der Qualität „XTL" anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Dieselkraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „B7" mit einem maximalen Fettsäuremethylester-Gehalt von 7 Volumenprozent anzubieten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Abgabestellen, an denen in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren weniger als 500 Kubikmeter Dieselkraftstoff nach den Absätzen 1 bis 3 in den Verkehr gebracht wurden. Für nichtöffentliche Abgabestellen findet Absatz 4 ebenfalls keine Anwendung. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch geeignete Belege gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(6) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 10 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff nicht überschreitet.

(7) Gasöl für den Seeverkehr darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 1,0 Gramm pro Kilogramm Gasöl für den Seeverkehr nicht überschreitet.

(8) Schiffsdiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 15,0 Gramm pro Kilogramm Schiffsdiesel nicht überschreitet.

(9) Für Binnenschiffe und Sportboote dürfen Gasöle für Binnenschiffe und andere flüssige Kraftstoffe nur dann verwendet werden, wenn ihr Schwefelgehalt den für Dieselkraftstoff nach Absatz 6 zulässigen Schwefelgehalt nicht überschreitet."

4.
In § 7 werden die Wörter „DIN EN 589, Ausgabe März 2019" durch die Wörter „DIN EN 589, Ausgabe April 2022" ersetzt.

5.
In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter „Der Absatz 1 gilt" ersetzt.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „DIN 51605, Ausgabe Januar 2016" durch die Wörter „DIN 51605, Ausgabe November 2020" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „DIN 51623, Ausgabe Dezember 2015" durch die Wörter „DIN 51623, Ausgabe November 2020" ersetzt.

7.
In § 9a werden die Wörter „DIN EN 17124, Ausgabe Juli 2019" durch die Wörter „DIN EN 17124, Ausgabe Dezember 2022" ersetzt.

8.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „24. Juli 2002 (GMBl. 2002 S. 511)" durch die Angabe „18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050)" ersetzt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
diese Normen oder technischen Spezifikationen mit einer der folgenden Normen übereinstimmen:

a)
DIN EN 228, Ausgabe August 2017,

b)
DIN EN 590, Ausgabe Mai 2022,

c)
DIN EN 16734, Ausgabe September 2022,

d)
DIN EN 15940, Ausgabe Juli 2023,

e)
DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019,

f)
DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018,

g)
DIN EN 589, Ausgabe April 2022,

h)
DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, mit der Maßgabe, dass für Anforderungen, Grenzwerte und zugehörige Prüfverfahren für Erdgas und Biogas als Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, gilt und dass für Anforderungen an zugesetzte Additive Abschnitt 5.2 der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, gilt,

i)
DIN 51605, Ausgabe November 2020,

j)
DIN 51623, Ausgabe November 2020, oder

k)
DIN EN 17124, Ausgabe Dezember 2022, und".

10.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 bis 8" ersetzt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Betreiber einer Zapfstelle hat an den entsprechenden Zapfsäulen und Zapfventilen die Qualität des jeweiligen Kraftstoffs gemäß der Sätze 2 und 3 in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:

1.
schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Super" oder „Super Plus" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1 oder 2 gekennzeichnet; der Hinweis „Enthält bis zu 5 % Bioethanol" muss im Zeichen Teil a enthalten sein;

2.
schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung „Super E10" oder „Super Plus E10" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 3 oder 4 gekennzeichnet; die Hinweise „Enthält bis zu 10 % Bioethanol" und „Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!" müssen im Zeichen Teil a enthalten sein;

3.
Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 2022, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Diesel" und dem Zeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet; der Hinweis „Enthält bis zu 7 % Biodiesel" muss im Zeichen Teil a enthalten sein;

4.
Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 16734, Ausgabe September 2022, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Diesel B10" und dem Zeichen nach Anlage 6 gekennzeichnet; die Hinweise „Enthält bis zu 10 % Biodiesel" und „Verträgt Ihr Fahrzeug B10? Herstellerinformation beachten (z. B. Tankklappe oder Betriebsanleitung)! Im Zweifel Diesel B7 tanken!" müssen im Zeichen Teil a enthalten sein;

5.
paraffinischer Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 15940, Ausgabe Juli 2023, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Paraffinischer Diesel" und dem Zeichen nach Anlage 7 gekennzeichnet; die Hinweise „Enthält bis zu 7 % Biodiesel" und „Verträgt Ihr Fahrzeug XTL? Herstellerinformation beachten (z.B. Tankklappe oder Betriebsanleitung)!" müssen im Zeichen Teil a enthalten sein;

6.
Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, das den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019, genügt oder das gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet;

7.
Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen der DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018, genügt oder das gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Ethanolkraftstoff (E85)" und dem Zeichen nach Anlage 9 gekennzeichnet;

8.
Autogas, das den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe April 2022, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Autogas" und dem Zeichen nach Anlage 10 gekennzeichnet;

9.
Erdgas- und Biogaskraftstoffe, die den Anforderungen der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, genügen, wobei für die Anforderungen, Grenzwerte und zugehörigen Prüfverfahren für Erdgas und Biogas als Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge die Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017 anzuwenden ist, oder gleichwertige Kraftstoffe nach § 11 werden gekennzeichnet

a)
sofern sie als komprimiertes Erdgas (CNG) in den Verkehr gebracht werden

aa)
mit der Bezeichnung „Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 11 oder

bb)
mit der Bezeichnung „Erdgas L" und dem Zeichen nach Anlage 12, sofern abweichend von Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, die Qualität nur den Anforderungen eines unteren Wobbe-Index von mindestens 36,3 Megajoule pro Kubikmeter genügt und einen Heizwert von mindestens 39 Megajoule pro Kilogramm aufweist, oder

b)
sofern sie als verflüssigtes Erdgas (LNG) in den Verkehr gebracht werden

aa)
mit der Bezeichnung „Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 13;

10.
Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe November 2020, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl" und dem Zeichen nach Anlage 15 gekennzeichnet;

11.
Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51623, Ausgabe November 2020, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten" und dem Zeichen nach Anlage 16 gekennzeichnet;

12.
Wasserstoff als Kraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 17124, Ausgabe Dezember 2022, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Wasserstoff" und dem Zeichen nach Anlage 17 gekennzeichnet.

Für die Auszeichnung der Zapfsäulen ist das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden. Für die Auszeichnung des Zapfventils ist das Zeichen nach Teil b der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„Der Betreiber eines Ladepunktes hat die Verbraucherinformation nach Abschnitt 6.3 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, gemäß der Sätze 2 und 4 am Ladepunkt anzubringen. In der Verbraucherinformation ist in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, der Text „Laden von E-Fahrzeugen" einzutragen. Für das Zeichen in Abschnitt B des Zeichens wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. In Abschnitt C des Zeichens ist gemäß der Empfehlung der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, die berechnete Leistung anzugeben."

12.
In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

13.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen

Bei der Bekanntmachung der Kraftstoffqualität durch die Hersteller sind für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe und die Zeichen nach den Anlagen 1 bis 17, jeweils Teil b zu verwenden. Die Bekanntmachung der Kraftstoffqualität umfasst die deutlich sichtbare Anbringung der Zeichen an allen Kraftstoffeinfüllstutzen oder Fahrzeugsteckern von Kraftfahrzeugen, für die der betreffende Kraftstoff empfohlen und geeignet ist, oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen oder Fahrzeugstecker dieser Fahrzeuge."

14.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder LNG-Tankstellen" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 bis 9" ersetzt.

15.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9a festgelegten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 festgelegten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe

1.
anhand der Prüfverfahren, die in den DIN- und DIN EN-Normen der §§ 3 bis 10 genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen sind, und

2.
anhand der vorgeschriebenen Verfahren

a)
der DIN-Normen

aa)
DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013,

bb)
DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004,

cc)
DIN EN ISO 3171, Ausgabe November 2000,

dd)
DIN EN ISO 4257, Ausgabe März 2002,

ee)
DIN ISO 21087, Ausgabe März 2022, sowie

b)
des DVGWs-Arbeitsblatts G 264, Ausgabe Februar 2019.

Für Otto- und Dieselkraftstoffe ergeben sich die zu beprobenden Kraftstoffeigenschaften aus Abschnitt 6.4 der DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013."

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Anlage 16" durch die Angabe „Anlage 17" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 bis 9" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012" durch die Wörter „DIN EN ISO 20846, Ausgabe Dezember 2019" ersetzt.

bb)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011" durch die Wörter „DIN EN ISO 20884, Ausgabe Januar 2022" ersetzt.

cc)
In Satz 2 werden die Wörter „DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012" durch die Wörter „DIN EN ISO 20846, Ausgabe Dezember 2019" und die Wörter „DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011" durch die Wörter „DIN EN ISO 20884, Ausgabe Januar 2022" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 13 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012" durch die Wörter „DIN EN ISO 20846, Ausgabe Dezember 2019" ersetzt.

cc)
In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011" durch die Wörter „DIN EN ISO 20884, Ausgabe Januar 2022" ersetzt.

dd)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Begriff „stickstoffarm" ausgezeichnet ist, ist das Prüfverfahren nach DIN 51444, Ausgabe Oktober 2020, zu verwenden."

f)
In Absatz 8 werden nach dem Wort „Umweltbundesamt" die Wörter „elektronisch über das Online-Datenerfassungstool FQMS-Portal" eingefügt.

16.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 4 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4" durch die Wörter „§ 4 Absatz 6, Absatz 7 oder Absatz 8" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 4 Absatz 1" die Wörter „, Absatz 2 oder Absatz 3" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 2 oder Absatz 3" die Wörter „oder § 4 Absatz 4" eingefügt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 5" durch die Angabe „§ 4 Absatz 9" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist," durch die Wörter „Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82, Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist" ersetzt.

17.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a)
Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 6 und 7 eingefügt:

Anlage 6 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Zeichen Diesel B10

Zeichen Diesel B10 (BGBl. 2024 I Nr. 169 S. 7)


Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) Zeichen Paraffinischer Diesel XTL

Zeichen Paraffinischer Diesel XTL (BGBl. 2024 I Nr. 169 S. 7)
".

b)
Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 8 und in der Überschrift werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

c)
Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 9 und in der Überschrift werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.

d)
Die bisherige Anlage 8 wird Anlage 10 und in der Überschrift werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.

e)
Die bisherige Anlage 9 wird Anlage 11 und in der Überschrift werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt.

f)
Die bisherige Anlage 10 wird Anlage 12 und in der Überschrift werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt.

g)
Die bisherige Anlage 11 wird Anlage 13 und in der Überschrift werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt.

h)
Die bisherige Anlage 12 wird aufgehoben.

i)
Die bisherige Anlage 13 wird Anlage 14 und in der Überschrift werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.

j)
Die bisherige Anlage 14 wird Anlage 15 und in der Überschrift werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11" ersetzt.

k)
Die bisherige Anlage 15 wird Anlage 16 und in der Überschrift werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12" ersetzt.

l)
Die bisherige Anlage 16 wird Anlage 17 und wie folgt gefasst:

Anlage 17 (zu § 18 Absatz 2 Satz 4) Erklärung des Herstellers, des Vermischers oder des Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe

1.
Erklärung des Herstellers oder des Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe

Nummer der Ausfertigung:

 Dieselkraft-
stoff gemäß
§ 1 Absatz 4
Gasöl für den
Seeverkehr
gemäß
§ 1 Absatz 6
Schiffsdiesel
gemäß
§ 1 Absatz 7
Sonstige
Schiffskraft-
stoffe gemäß
§ 1 Absatz 8
Leichtes
Heizöl gemäß
§ 1 Absatz 9
Schweres
Heizöl gemäß
§ 1 Absatz 10
Menge in t       
erster Bestim-
mungsort der
Sendung
      
Kenndaten      
a) Dichte bei
15 Grad C
nach DIN EN
ISO 3675*,
Ausgabe
November
1999, oder
nach DIN EN
ISO 12185
(Referenz-
verfahren),
Ausgabe
November
1997, in
kg/cbm;
bei schwerem
Heizöl nach
DIN 51757,
Ausgabe
Januar 2011,
in kg/cbm:
      
b) Viskosität
in mm˛/s:
bei 40
Grad C nach
DIN EN
ISO 3104,
Ausgabe
Januar 2021
bei 40
Grad C nach
DIN EN
ISO 3104,
Ausgabe
Januar 2021
bei 40
Grad C nach
DIN EN
ISO 3104,
Ausgabe
Januar 2021
bei 40
Grad C nach
DIN EN
ISO 3104,
Ausgabe
Januar 2021
bei 20
Grad C
nach DIN
53000-1,
Ausgabe
Juli 2023
bei 100 und
150 Grad C
nach DIN EN
ISO 3104,
Ausgabe
Januar
2021, nach
DIN 51366,
Ausgabe
Dezember
2013, oder
nach DIN
53000-1,
Ausgabe
Juli 2023
c) Siedeverlauf;
aufgefangene
Destillatmenge
in Vol.-%:
nach DIN EN
ISO 3405,
Ausgabe
September
2019, oder
nach DIN EN
ISO 3924,
Ausgabe
Dezember
2019:
nach DIN EN
ISO 3405,
Ausgabe
September
2019:
bis
180 Grad C:
bis
250 Grad C:
bis
340 Grad C:
bis
350 Grad C:
d) Schwefelgehalt nach DIN EN
ISO 20846,
Ausgabe
Dezember
2019, oder
nach DIN EN
ISO 20884,
Ausgabe
Januar
2022, oder
nach DIN EN
ISO 13032,
Ausgabe
Juni 2012,
in mg/kg:
nach DIN EN
ISO 8754,
Ausgabe
Dezember
2003, oder
nach DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
in Gew.-%:
nach DIN EN
ISO 8754,
Ausgabe
Dezember
2003, oder
DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
in Gew.-%:
nach DIN EN
ISO 8754,
Ausgabe
Dezember
2003, oder
nach DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
in Gew.-%:
nach DIN EN
ISO 8754,
Ausgabe
Dezember
2003, oder
nach DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
in % (m/m)
oder in
mg/kg;
bzw. bei
Auszeich-
nung als
„Schwefel-
arm" nach
DIN EN
ISO 20846,
Ausgabe
Dezember
2019, oder
DIN EN
ISO 20884,
Ausgabe
Januar
2022,
in % (m/m)
oder mg/kg:
nach DIN
51400-3,
Ausgabe
Juni 2001,
nach DIN EN
ISO 8754,
Ausgabe
Dezember
2003, oder
nach DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
in Gew.-%:
e) Stickstoffgehalt     bei Aus-
zeichnung
als „Stick-
stoffarm"
nach
DIN 51444,
Ausgabe
Oktober
2020,
in mg/kg:
 
* Referenzverfahren im Streitfall.


 
 
 
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:

Hersteller (Name und Anschrift):

Unterschrift:

2.
Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3

Firmenname und Geschäftssitz:

gelieferte Menge:

Empfänger:

Bestimmungsort:

Ort, Datum:

Unterschrift: ".