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Artikel 1 - Freiwilligen-Teilzeitgesetz (FDTzErwG k.a.Abk.)

G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170; Geltung ab 29.05.2024, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2024 JFDG § 2, § 5, § 11, § 13, § 13a (neu)

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar

a)
einer Vollzeitbeschäftigung oder

b)
einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:

a)
ein angemessenes Taschengeld,

b)
unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie

c)
Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen."

b)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen."

2.
§ 5 Absatz 2 Satz 5 bis 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. An den Seminartagen gilt die regelmäßige Dienstzeit des jeweiligen Tages als geleistet. Fallen Seminartage auf Tage, die ansonsten für die an dem Seminar teilnehmende Person in der Einsatzstelle dienstfrei wären, so erhält die teilnehmende Person die gleiche Anzahl an dienstfreien Tagen als Ersatz. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld" gestrichen.

4.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."

5.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Urlaub

(1) Freiwillige haben Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Bei Freiwilligen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub bei einer Dienstdauer von zwölf Monaten und einer Verteilung der regelmäßigen Dienstzeit auf fünf Werktage in der Kalenderwoche mindestens 20 Werktage. Ist die regelmäßige Dienstzeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Satz 1 entsprechend umzurechnen. Bei Freiwilligen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 19 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

(3) Bei einer kürzeren oder längeren Dienstdauer als zwölf Monate verringert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 für jeden vollen Monat um ein Zwölftel. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.

(4) Während des Urlaubs sind die den Freiwilligen nach der Vereinbarung zustehenden Geld- und Sachleistungen weiter zu gewähren.

(5) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Dienstes ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten."



 

Zitierungen von Artikel 1 Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FDTzErwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FDTzErwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 FDTzErwG Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
... Jugendfreiwilligendienstegesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 ...