Das
Jugendfreiwilligendienstegesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird aufgehoben.
- 2.
- § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist."