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Artikel 2 - Freiwilligen-Teilzeitgesetz (FDTzErwG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird aufgehoben.
- 2.
- § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist."
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Zitierungen von Artikel 2 Freiwilligen-Teilzeitgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FDTzErwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FDTzErwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 FDTzErwG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Januar 2025 in ...
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