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Artikel 2 - Freiwilligen-Teilzeitgesetz (FDTzErwG k.a.Abk.)

G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170; Geltung ab 29.05.2024, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 JFDG § 9, § 12

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird aufgehoben.

2.
§ 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist."

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Zitierungen von Artikel 2 Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FDTzErwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FDTzErwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 FDTzErwG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Januar 2025 in ...