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FDTzErwG
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Art. 4
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Artikel 4 - Freiwilligen-Teilzeitgesetz (FDTzErwG
k.a.Abk.
)
G. v. 23.05.2024
BGBl. 2024 I Nr. 170
; Geltung ab 29.05.2024, abweichend siehe
Artikel 5
4 Änderungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
Artikel 3
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Artikel 5
Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
und ändert mWv. 1. Januar 2025
BFDG
§ 13
§ 13 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
, das zuletzt durch
Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
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Artikel 5
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Zitierungen von
Artikel 4 Freiwilligen-Teilzeitgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FDTzErwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FDTzErwG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Artikel 5 FDTzErwG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und
4
treten am 1. Januar 2025 in ...
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