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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2024 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 (LärmSchV EM-2024 k.a.Abk.)
V. v. 24.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 172
Geltung ab 01.06.2024 bis 31.07.2024; FNA: 2129-8-0-9 Umweltschutz
Geltung ab 01.06.2024 bis 31.07.2024; FNA: 2129-8-0-9 Umweltschutz
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024.
Zitierungen von § 1 Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LärmSchV EM-2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LärmSchV EM-2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LärmSchV EM-2024 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
... Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien ...
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