Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2024 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 (LärmSchV EM-2024 k.a.Abk.)
(2) Im Übrigen gelten für Anlagen nach § 1§ 1 Absatz 3, § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten für Anlagen entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2024 gegeneinander abzuwägen. Ausnahmen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, sind nur zulässig für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2024 direkt übertragen werden.