Artikel 5 - EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz (EMBRVG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. Juli 2024 RentAnpG 2022 Artikel 1

In Artikel 1 Nummer 10 des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) wird in § 307i in Absatz 1 die Angabe „1. Juli 2024" durch die Angabe „1. Dezember 2025" ersetzt und in den Absätzen 1 und 2 jeweils die Angabe „30. Juni 2024" durch die Angabe „30. November 2025" ersetzt.



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