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§ 2 - Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)
Artikel 1 G. v. 17.12.1997 BGBl. I S. 3108; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 109 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 900-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 900-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Stellenplan und Ämterbewertung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Stellenplan der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung überschritten werden. Dabei kann dem Stellenplan der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Standort Bonn - zunächst der Stellenschlüssel für oberste Bundesbehörden zugrunde gelegt werden und § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, daß die Umwandlung dieser Planstellen für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt wird.
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Zitierungen von § 2 PersBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PersBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PersBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Post und Eisenbahnen" ersetzt. (7) In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2 , 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ...
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