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§ 4 - Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)
Artikel 1 G. v. 17.12.1997 BGBl. I S. 3108; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 109 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 900-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 900-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Personalvertretung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die erstmaligen Personalratswahlen in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz finden frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.
(2) Die Aufgaben der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nimmt bis zur Konstituierung der nach Absatz 1 zu wählenden Personalvertretungen ein Übergangspersonalrat wahr. Dieser wird von dem bisherigen Personalrat im Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem bisherigen Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation gebildet. Dem Übergangspersonalrat gehören nur diejenigen Mitglieder des bisherigen Personal- und Hauptpersonalrats an, die nach § 1 Abs. 1 und 2 zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übergeleitet oder versetzt werden. Der bisherige Vorsitzende des Personalrats im Bundesministerium für Post und Telekommunikation beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat.
(3) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden vom Übergangspersonalrat bestellt.
Zitierungen von § 4 PersBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PersBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PersBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Post und Eisenbahnen" ersetzt. (7) In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c ...
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