Tools:
Update via:
§ 5 - Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)
Artikel 1 G. v. 17.12.1997 BGBl. I S. 3108; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 109 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 900-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 900-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 5 Schwerbehindertenvertretung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die erstmaligen Wahlen zu der Schwerbehindertenvertretung in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.
(2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung wahr. Diese wird von der bisherigen Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation und der bisherigen Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium für Post und Telekommunikation gebildet. Vorsitzender der Übergangsschwerbehindertenvertretung ist der bisherige Amtsinhaber der Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Er beruft unverzüglich unter Übersendung der Tagesordnung die Mitglieder nach Satz 2 zur ersten Sitzung ein.
(3) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden von der Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellt.
Anzeige
Zitierungen von § 5 PersBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PersBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PersBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... ersetzt. (7) In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1646/a23529.htm