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§ 6 - Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)

Artikel 1 G. v. 17.12.1997 BGBl. I S. 3108; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 109 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 900-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 6 Frauenbeauftragte



(1) Die Frauenbeauftragte ist frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Errichtung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach den Bestimmungen des Frauenfördergesetzes zu bestellen.

(2) Die Aufgaben der Frauenbeauftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige Frauenbeauftragte des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation wahr.

 
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Zitierungen von § 6 PersBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PersBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
...  (7) In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des Personalrechtlichen ...