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Zitierungen von § 22 TiefbauBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TiefbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TiefbauBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 TiefbauBAusbV Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung ...
§ 36 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
... einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 ...
§ 48 TiefbauBAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Kanalbauer ...
§ 49 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
... einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 ...
§ 61 TiefbauBAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum ...
§ 62 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
... einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 ...
§ 74 TiefbauBAusbV Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung ...
§ 75 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
... einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 ...
§ 87 TiefbauBAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum ...
§ 88 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
... einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 ...
§ 100 TiefbauBAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Gleisbauer ...
§ 101 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
... einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16462/v311053.htm