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Zitierungen von § 98 TiefbauBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 TiefbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TiefbauBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 101 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
... die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin nach § 98 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Tiefbaufacharbeiter und zur ... sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 98 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § ...
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