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Berichtigung - Berichtigung der Siebten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (7. BinSchStrOAbweichVBer k.a.Abk.)

B. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 180; Geltung ab 01.06.2024

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. Juni 2024 7. BinSchStrOAbweichV Anhang

Die Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 29. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 143) ist wie folgt zu berichtigen:

In Abschnitt II Nummer 1 des Anhangs muss § 21.10 Nummer 3 wie folgt lauten:

 
„3.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17), dem Nebenarm der Insel der Jugend, dem Rummelsburger See, dem Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch, der Müggelspree, der Großen Krampe und den Rüdersdorfern Gewässern muss sich eine beaufsichtigende Person nach § 7.08 Nummer 5 Satz 1 während des Stillliegens außerhalb einer gekennzeichneten Liegestelle oder eines genehmigten Liegeplatzes ständig an Bord aufhalten. Im Falle eines Verbandes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beaufsichtigende Person für den Verband hinreichend ist. Die beaufsichtigende Person muss

a)
mit den Befugnissen des Eigentümers oder der Eigentümerin des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage ausgestattet sein,

b)
im Bedarfsfall die für jede, jedes oder jeden des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen erforderlichen, der Schiffssicherheit und der Verkehrssicherheit dienenden Maßnahmen unverzüglich treffen, insbesondere ein Vertreiben des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage verhindern und

c)
eine schifffahrtspolizeiliche Anordnung befolgen, die ihr von einem oder einer Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem oder einer Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem oder einer Beschäftigten der Wasserschutzpolizei erteilt wird.

§ 7.08 Nummer 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden."