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§ 2 - Preisgesetz (PreisG k.a.Abk.)

G. v. 10.04.1948 WiGBl. Nr. 27; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 18.02.1986 BGBl. I S. 265
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts

§ 2



(1) Die für die Preisbildung zuständigen Stellen (Absatz 2) können Anordnungen und Verfügungen erlassen, durch die Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genehmigt werden, oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll.

(2) Zuständig sind

a)
der Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Direktor für Wirtschaft), wenn Bestimmungen für mehr als ein Land erforderlich sind oder wenn die Preisbildung den Verkehr mit Gütern und Leistung in mehr als einem Land beeinflußt oder beeinflussen kann;

b)
die obersten Landesbehörden, soweit nicht der Direktor für Wirtschaft zuständig ist.



 

Zitierungen von § 2 Preisgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PreisG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PreisG
... Anordnungen nach § 2 Abs. 2a erläßt der Direktor für Wirtschaft. Ist der Direktor einer anderen Verwaltung ...
§ 4 PreisG
... kann Anordnungen oder Verfügungen aufheben, die eine oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 2b erlassen hat. Er kann der obersten Landesbehörde bindende Weisungen erteilen. § 3 gilt ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
V. v. 21.11.1953 BAnz. Nr. 244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes
V. v. 17.04.1972 BAnz. Nr. 78
Zweite Preisfreigabeverordnung (PR Nr. 1/82)
V. v. 12.05.1982 BGBl. I S. 617; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.1986 BGBl. I S. 933
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968