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§ 3 - Preisgesetz (PreisG k.a.Abk.)
G. v. 10.04.1948 WiGBl. Nr. 27; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 18.02.1986 BGBl. I S. 265
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
§ 3
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Anordnungen nach § 2 Abs. 2a erläßt der Direktor für Wirtschaft. Ist der Direktor einer anderen Verwaltung sachlich zuständig, so erfolgt die Anordnung auf seinen Vorschlag und im Einvernehmen mit ihm.
(2) Kommt in dem Fall des Absatzes 1 innerhalb vier Wochen keine Einigung zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der auch über die sachliche Zuständigkeit die Entscheidung trifft.
Zitierungen von § 3 Preisgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PreisG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PreisG
... 2 Abs. 2b erlassen hat. Er kann der obersten Landesbehörde bindende Weisungen erteilen. § 3 gilt ...
§ 5 PreisG
... § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen. (2) Der Direktor ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Zweite Preisfreigabeverordnung (PR Nr. 1/82)V. v. 12.05.1982 BGBl. I S. 617; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.1986 BGBl. I S. 933
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