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§ 7 - Preisgesetz (PreisG k.a.Abk.)

G. v. 10.04.1948 WiGBl. Nr. 27; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 18.02.1986 BGBl. I S. 265
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts

§ 7



(1) Anordnungen des Direktors für Wirtschaft werden durch die obersten Landesbehörden ausgeführt, soweit er sich die Ausführung nicht selbst vorbehält. Anordnungen, die sich auf Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens beziehen, werden durch den Direktor der sachlich zuständigen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ausgeführt.

(2) Soweit die Ausführung nach Absatz 1 den obersten Landesbehörden obliegt, überwacht sie der Direktor für Wirtschaft.