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§ 11 - Preisgesetz (PreisG
k.a.Abk.
)
G. v. 10.04.1948 WiGBl. Nr. 27; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 18.02.1986
BGBl. I S. 265
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-1
Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
wird in 5 Vorschriften zitiert
§ 10
←
→
§ 12
§ 11
§ 11 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Direktoren der sachlich zuständigen Verwaltungen und die anderen für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der
Verordnung über Auskunftspflicht
vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723).
§ 10
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§ 12
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Zitierungen von
§ 11 Preisgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PreisG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 12 PreisG
... Behörden und Gerichte leisten den in
§ 11
bezeichneten Direktoren und Behörden Amts- und ...
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