Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,
- 1.
- dem einer von ihnen angehört oder
- 2.
- in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Inhaber der elterlichen Sorge kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Namen erhalten soll
- 1.
- nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,
- 2.
- nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
- 3.
- nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört."
- d)
- Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Im Übrigen kann eine Person durch Erklärung gegenüber dem Standesamt für ihren Namen das Recht des Staates wählen, dem sie angehört. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
- 2.
- In Artikel 23 Satz 1 werden die Wörter „oder einer Namenserteilung" gestrichen.
- 3.
- Artikel 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Artikel 48 Namenswahl".
- b)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört, ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1. Die Namenswahl ist unzulässig, sofern sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist."
- 4.
- Dem Artikel 229 wird folgender § 67 angefügt:
„§ 67 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts
(1) Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können
- 1.
- ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens nach § 1355 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen oder
- 2.
- die Bestimmung des Ehenamens durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, widerrufen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 können Ehegatten den Geburtsnamen ihrer minderjährigen Kinder nach Absatz 2 neu bestimmen. Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen entsprechend § 1617d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen; § 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.
- 1.
- vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung einbenannt wurden oder
- 2.
- vor dem 2. Oktober 1990 nach § 65 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. 1966 I Nr. 1 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung einbenannt wurden.
(4) Der Geburtsname vor dem 1. Mai 2025 geborener minderjähriger Kinder, die der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit angehören, kann nach den §§ 1617g und 1617h des
Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5)
§ 1617 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für nach dem 30. April 2025 geborene Kinder mit der Maßgabe, dass für sie auch ein Doppelname bestimmt werden kann, der aus dem Namen des vorgeborenen Kindes der Eltern und dem Namen desjenigen Elternteils gebildet wird, dessen Name nicht zum Geburtsnamen des vorgeborenen Kindes bestimmt wurde.
(7) Hat eine Person vor dem 1. Mai 2025 nach
Artikel 47 Absatz 1 ihren Familiennamen bestimmt, so kann sie diesen nach
Artikel 47 durch Bildung eines Doppelnamens aus ihren ursprünglichen Namen neu bestimmen.
(8) Auf vor dem 1. Mai 2025 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar."
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206