Das
Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom
22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch
Artikel 32 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorname eines Kindes kann sogleich in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe bestimmt werden."
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 können gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig."
- 2.
- § 4 wird aufgehoben.