Das
Personenstandsgesetz vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:
„§ 42 (weggefallen)".
- 2.
- § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden:
- 1.
- Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen,
- 2.
- Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
- 3.
- Erklärung, durch die ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte
- a)
- seinen Geburtsnamen wieder annimmt,
- b)
- den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt oder
- c)
- dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellt oder anfügt oder diese Erklärung widerruft,
- 4.
- Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
- 5.
- Erklärung, durch die ein Ehegatte den Ehenamen seinem Geschlecht anpasst oder durch die er eine solche Erklärung widerruft,
- 6.
- Erklärung, durch die ein Ehegatte sich der Erstreckung der Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf den Ehenamen anschließt."
- 3.
- § 42 wird aufgehoben.
- 4.
- § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden:
- 1.
- Erklärung, durch die Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen des Kindes bestimmen oder, wenn sie keinen Geburtsnamen bestimmen, die Erklärung eines Elternteils, der den gesetzlich vorgegebenen Namen ablehnt,
- 2.
- Erklärung, durch die der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind nur einen oder einige der Namen, aus denen der Familienname dieses Elternteils besteht, den Familiennamen des anderen Elternteils, einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen oder einen Geburtsnamen nach friesischer oder dänischer Tradition erteilt,
- 3.
- Erklärung, durch die ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,
- 4.
- Erklärung, durch die ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Familiennamen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist,
- 5.
- Erklärung, durch die ein Mann den Antrag nach Nummer 4 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 6.
- Erklärung, durch die ein Kind sich der Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,
- 7.
- Erklärung, durch die der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, dem Kind seinen nach Scheidung vom anderen Elternteil oder Tod des anderen Elternteils wieder angenommenen Namen oder einen aus seinem wieder angenommenen Namen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen erteilt,
- 8.
- Erklärung, durch die der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, das Kind einbenennen,
- 9.
- Erklärung, durch die ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, das Kind rückbenennt oder durch die das volljährige Kind sich rückbenennt,
- 10.
- Erklärung, durch die ein Elternteil nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen des Kindes dem Geschlecht des Kindes anpasst, durch die das volljährige Kind seinen Geburtsnamen seinem Geschlecht anpasst oder durch die eine solche Erklärung widerrufen wird,
- 11.
- Erklärung, durch die eine volljährige Person ihren Geburtsnamen neu bestimmt.
Satz 1 gilt auch für die etwa erforderliche Einwilligung eines Elternteils oder des Kindes oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer der in Satz 1 genannten Erklärungen."
- 5.
- In § 79 werden die Wörter „§ 42 Absatz 2 Satz 2," gestrichen.
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206