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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts (EheGebNamRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Folgeänderungen


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 BVFG offen, FamFG offen, LPartG offen

(1) In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1355 Abs. 1" durch die Wörter „§ 1355 Absatz 1 bis 3" und die Angabe „§ 1355 Abs. 4" durch die Angabe „§ 1355a Absatz 1" ersetzt.


1.
In Absatz 1 wird das Wort „Vertreters" durch das Wort „Vertreters," ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird das Wort „worden," durch die Wörter „worden und lehnt zumindest ein Elternteil den sich nach § 1617 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ab," ersetzt.


1.
§ 3 wird aufgehoben.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EheGebNamRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EheGebNamRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Artikel 8 SBGGEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 168g Absatz 1 ...