Berichtigung des Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts (NDRefGIBer k.a.Abk.)

B. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 187; Geltung ab 30.12.2023
Berichtigung
Schlussformel

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Berichtigung ändert mWv. 30. Dezember 2023 NDRefG I Artikel 1, BVerfSchG § 6, § 22a, § 22b, § 22c

Artikel 1 des Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Nummer 1 muss wie folgt lauten:

„1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 22a und 22b" durch die Angabe „§§ 22b und 22c" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt," durch die Wörter „nach Ablauf von fünf Jahren" ersetzt."

2.
Nach Nummer 3 sind die folgenden Nummern 3a und 3b einzufügen:

„3a.
Die bisherigen §§ 22a und 22b werden die §§ 22b und 22c.

3b.
Der bisherige § 22c wird § 22d und in Satz 2 sowie in Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 22b" durch die Angabe „§ 22c" ersetzt."

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