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Berichtigung des Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts (NDRefGIBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Artikel 1 des Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- Nummer 1 muss wie folgt lauten:
- „1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤤 22a und 22b" durch die Angabe 㤤 22b und 22c" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt," durch die Wörter „nach Ablauf von fünf Jahren" ersetzt."
- 2.
- Nach Nummer 3 sind die folgenden Nummern 3a und 3b einzufügen:
- „3a.
- Die bisherigen §§ 22a und 22b werden die §§ 22b und 22c.
- 3b.
- Der bisherige § 22c wird § 22d und in Satz 2 sowie in Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 22b" durch die Angabe „§ 22c" ersetzt."
Schlussformel
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Im Auftrag Dr. Rotraud Gitter
Im Auftrag Dr. Rotraud Gitter
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