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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich (EBGebRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189; Geltung ab 01.07.2024

Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2024 EBABGebV Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1.2, 2.6, 4.3, 4.5, 6.1, 6.2, 6.4 und 8.2 wird jeweils die Spalte „Gebühr" wie folgt gefasst:

„nach Zeitaufwand".

b)
In Nummer 2.5 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:

§ 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 73 VwVfG oder §§ 18 Absatz 1, 18b AEG i. V. m. §§ 17 bis 27 UVPG i. V. m. § 73 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 VwVfG".

c)
In Nummer 2.13 wird die Spalte „Gegenstand" wie folgt gefasst:

„Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen".

d)
Die Nummer 6.5 wird durch die folgenden Nummern 6.5 und 6.6 ersetzt:

„6.5 Jährliche Aufsicht über das
Sicherheitsmanagementsystem
eines Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmens
§§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m.
Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2018/761
mit mindestens
10.000 Streckenkilometern:
9.981.000 Euro
mit mindestens 2.000
und weniger als
10.000 Streckenkilometern:
990.480 Euro
mit mindestens 500
und weniger als
2.000 Streckenkilometern:
6.480 Euro
mit weniger als
500 Streckenkilometern:
3.480 Euro
6.6 Jährliche Aufsicht über das
Sicherheitsmanagementsystem
eines Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmens
§§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m.
Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2018/761
mit mindestens
10.000 Verkehrsstationen:
9.981.000 Euro
mit mindestens 2.000
und weniger als
10.000 Verkehrsstationen:
990.480 Euro
mit mindestens 500
und weniger als
2.000 Verkehrsstationen:
6.480 Euro
mit weniger als
500 Verkehrsstationen:
3.480 Euro".


2.
In Nummer 1 des Anhangs werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für die Nummern 2.2, 2.8 und 2.10. Wird der Plan in den Fällen der Nummern 2.7, 2.8 und 2.10 geändert, so sind die Baukosten heranzuziehen, die für den Gegenstand der Änderung anfallen."