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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich (EBGebRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
Die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1.2, 2.6, 4.3, 4.5, 6.1, 6.2, 6.4 und 8.2 wird jeweils die Spalte „Gebühr" wie folgt gefasst:
„nach Zeitaufwand". - b)
- In Nummer 2.5 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
„§ 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 73 VwVfG oder §§ 18 Absatz 1, 18b AEG i. V. m. §§ 17 bis 27 UVPG i. V. m. § 73 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 VwVfG". - c)
- In Nummer 2.13 wird die Spalte „Gegenstand" wie folgt gefasst:
„Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen". - d)
- Die Nummer 6.5 wird durch die folgenden Nummern 6.5 und 6.6 ersetzt:
„6.5 | Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahninfrastrukturunter- nehmens | §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 | mit mindestens 10.000 Streckenkilometern: 9.981.000 Euro |
mit mindestens 2.000 und weniger als 10.000 Streckenkilometern: 990.480 Euro | |||
mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Streckenkilometern: 6.480 Euro | |||
mit weniger als 500 Streckenkilometern: 3.480 Euro | |||
6.6 | Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahninfrastrukturunter- nehmens | §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 | mit mindestens 10.000 Verkehrsstationen: 9.981.000 Euro |
mit mindestens 2.000 und weniger als 10.000 Verkehrsstationen: 990.480 Euro | |||
mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Verkehrsstationen: 6.480 Euro | |||
mit weniger als 500 Verkehrsstationen: 3.480 Euro". |
- 2.
- In Nummer 1 des Anhangs werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Nummern 2.2, 2.8 und 2.10. Wird der Plan in den Fällen der Nummern 2.7, 2.8 und 2.10 geändert, so sind die Baukosten heranzuziehen, die für den Gegenstand der Änderung anfallen."
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