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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich (EBGebRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung
Die Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 975) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § 2a Absatz 2 und 4, § 2b Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei." - 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 2 Absatz 11 ERegG" durch die Angabe „§ 2 Absatz 8 ERegG" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird in der Spalte „Gegenstand" und in der Spalte „Rechtsgrundlage" jeweils die Angabe „§ 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG" ersetzt.
- c)
- In den Nummern 4, 5, 10, 12.1, 12.4 und 13 werden in der Spalte „Gebühr in Euro" jeweils die Wörter „von Schienenwegen" durch die Wörter „der Schienenwege" ersetzt.
- d)
- In Nummer 8 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „§ 2" durch die Angabe „§ 2a" ersetzt.
- e)
- In den Nummern 12.1, 12.2 und 12.4 wird in der Spalte „Gegenstand" jeweils das Wort „Sofern" durch das Wort „sofern" ersetzt.
- f)
- In Nummer 15 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§§ 5 bis 8 und 12 ERegG" durch die Wörter „§§ 5 bis 8d und 12 ERegG" ersetzt.
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