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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich (EBGebRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189; Geltung ab 01.07.2024

Artikel 2 Änderung der Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2024 EReg-BGebV § 4, Anlage

Die Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 975) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § 2a Absatz 2 und 4, § 2b Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 2 Absatz 11 ERegG" durch die Angabe „§ 2 Absatz 8 ERegG" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird in der Spalte „Gegenstand" und in der Spalte „Rechtsgrundlage" jeweils die Angabe „§ 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG" ersetzt.

c)
In den Nummern 4, 5, 10, 12.1, 12.4 und 13 werden in der Spalte „Gebühr in Euro" jeweils die Wörter „von Schienenwegen" durch die Wörter „der Schienenwege" ersetzt.

d)
In Nummer 8 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „§ 2" durch die Angabe „§ 2a" ersetzt.

e)
In den Nummern 12.1, 12.2 und 12.4 wird in der Spalte „Gegenstand" jeweils das Wort „Sofern" durch das Wort „sofern" ersetzt.

f)
In Nummer 15 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§§ 5 bis 8 und 12 ERegG" durch die Wörter „§§ 5 bis 8d und 12 ERegG" ersetzt.