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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich (EBGebRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EBGebRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBGebRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1 EBGebRÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
... nehmens §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 mit mindestens 10.000 ... nehmens §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 mit mindestens 10.000 ...
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