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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich (EBGebRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189; Geltung ab 01.07.2024

Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EBGebRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBGebRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 EBGebRÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
...  nehmens §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 mit mindestens 10.000 ... nehmens §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 mit mindestens 10.000 ...