Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108e folgende Angabe eingefügt:
„§ 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung".
- 2.
- In § 5 Nummer 16 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach der Angabe „(§ 108e)" die Wörter „und unzulässige Interessenwahrnehmung (§ 108f)" eingefügt.
- 3.
- Nach § 108e wird folgender § 108f eingefügt:
„§ 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung
(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:
- 1.
- Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
- 2.
- Mitglieder des Europäischen Parlaments und
- 3.
- Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.
(2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.
In
§ 120b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 14a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und unzulässiger Interessenwahrnehmung (
§ 108f des Strafgesetzbuches)" eingefügt.
In
§ 123 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)" die Wörter „oder
§ 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung)" eingefügt.
In
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 des Lobbyregistergesetzes vom
16. April 2021 (BGBl. I S. 818), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 10) geändert worden ist, werden die Wörter „auch in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4" durch die Wörter „auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2024.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann