Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung (IntWÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190; Geltung ab 18.06.2024
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 4 Änderung des Lobbyregistergesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2024 StGB § 5, § 108f (neu)

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108e folgende Angabe eingefügt:

§ 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung".

2.
In § 5 Nummer 16 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach der Angabe „(§ 108e)" die Wörter „und unzulässige Interessenwahrnehmung (§ 108f)" eingefügt.

3.
Nach § 108e wird folgender § 108f eingefügt:

§ 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung

(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:

1.
Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,

2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments und

3.
Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.

(2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.

(3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend."

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Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2024 GVG § 120b

In § 120b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108f des Strafgesetzbuches)" eingefügt.

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Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2024 GWB § 123

In § 123 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)" die Wörter „oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung)" eingefügt.

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Artikel 4 Änderung des Lobbyregistergesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 18. Juni 2024 LobbyRG § 7

In § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Lobbyregistergesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 818), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 10) geändert worden ist, werden die Wörter „auch in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4" durch die Wörter „auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4" ersetzt.

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Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2024.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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