Eingangsformel - Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (56. StVRÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

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des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 und mit Absatz 5, jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und mit Absatz 6 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neugefasst worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

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des § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), von denen § 38 Absatz 2 und § 39 Satz 1 zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

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des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 10 und 11, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neugefasst worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie

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des § 6a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 5, des § 26a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden sind, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:



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