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Artikel 1 - Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (56. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung



Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen".

b)
Die Angabe zu Anlage XVIII wird wie folgt gefasst:

Anlage XVIII Prüfung der Fahrtenschreiber".

c)
Die Angabe zu Anlage XVIIIa wird wie folgt gefasst:

Anlage XVIIIa Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber".

d)
Die Angabe zu Anlage XVIIIb wird wie folgt gefasst:

Anlage XVIIIb Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer".

e)
Die Angabe zu Anlage XVIIIc wird wie folgt gefasst:

Anlage XVIIIc Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber".

f)
Die Angabe zu Anlage XVIIId wird wie folgt gefasst:

Anlage XVIIId Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer".

g)
Die Angabe zu Anlage XIX wird wie folgt gefasst:

Anlage XIX (weggefallen)".

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Vorschriften" werden die Wörter „dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften" gestrichen.

bbb)
Folgende Wörter werden angefügt:

„und das Fahrzeug die Anforderungen der Einzelrechtsakte und Einzelregelungen erfüllt, die in

1.
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 (ABl. L 296 vom 16.11.2022, S. 1) geändert worden ist,

2.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist, oder

3.
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 398 vom 11.11.2021, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,

genannt sind."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Betriebserlaubnis nach den Vorschriften dieser Verordnung ist nur zu erteilen, wenn die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen, die in den in Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 genannten Vorschriften angegeben sind, nicht anwendbar sind."

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „in Satz 2 genannten" gestrichen und nach dem Wort „Einzelregelungen" die Wörter „, die in den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften angegeben sind," eingefügt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „einer Einzelrichtlinie ihre" durch die Wörter „einem Einzelrechtsakt die" und die Wörter „diese Einzelrichtlinie" durch die Wörter „dieser Einzelrechtsakt" ersetzt.

ee)
In Satz 5 wird nach den Wörtern „Gehört ein" das Wort „solches" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Softwareänderungen von im Verkehr befindlichen Fahrzeugen sind zusätzlich die hierzu amtlich bekannt gemachten Vorschriften zur Durchführung sowie der Stand der Technik zu beachten. Softwareänderungen nicht genehmigungspflichtiger Erweiterungen sind hiervon nicht betroffen."

c)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizeien der Länder, die Feuerwehr oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, den Polizeien der Länder, der Feuerwehr oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können nach § 70 genehmigt werden."

d)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält,

2.
des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis oder die Genehmigung mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen,

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt."

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebserlaubnis" die Wörter „oder einer EU-Genehmigung" eingefügt.

bb)
Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Sofern für die Verwendung als Erprobungsfahrzeug die Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die Zulassungsbescheinigung einzutragen.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Fahrzeuge, die von Herstellern von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugsystemen zur Erprobung verwendet werden, sofern diese selbst Genehmigungsinhaber für Fahrzeugteile oder Fahrzeugsysteme sind oder sie die Anfangsbewertung nach Anhang IV Nummer 2 der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Verordnung zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde abgeschlossen haben."

g)
In Absatz 7 werden nach dem Wort „EG-Typgenehmigung" die Wörter „, die EG-Genehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung" eingefügt.

3.
§ 22 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Betriebserlaubnis kann - auch als nationale Teiletypgenehmigung - gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann."

4.
§ 22a Absatz 1 Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

„22.
Lichtmaschinen, Systeme zur automatischen Scheinwerferausrichtung, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion oder auch mit Standlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion oder auch mit Standlichtfunktion, Leuchten für weißes Licht, Leuchten für rotes Licht, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 6, § 67a Absatz 1 bis 4);".

5.
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, 19,00 t;".

6.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen."

b)
Absatz 3 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,".

c)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage XXVI Nummer 2 festgelegten Minderungsstufen oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 oder der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen."

d)
Absatz 6b wird wie folgt gefasst:

„(6b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells diesen Kraftfahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen."

e)
Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:

„(8b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 134/2014, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, genannt sind."

f)
Absatz 8c wird wie folgt gefasst:

„(8c) Kraftfahrzeuge, deren Motoren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen."

g)
Der bisherige Absatz 8b wird Absatz 8d.

h)
Nach Absatz 8d werden folgende Absätze 8e und 8f eingefügt:

„(8e) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung fallen und vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen dieser Richtlinie zu dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die Zugmaschinen oder die Motoren für Zugmaschinen jeweils erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.

(8f) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den in den folgenden Vorschriften genannten Anforderungen entsprechen:

1.
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 der vorgenannten Verordnung und

2.
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/985 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung."

7.
§ 47d wird wie folgt gefasst:

§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch

(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.

(2) Für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/2400 oder in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.

(3) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, sind die nach dieser Richtlinie ermittelten Werte in einer Bescheinigung anzugeben, die dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergeben ist."

8.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kraftfahrzeuge nach Anlage XXIX und deren Austauschschalldämpferanlagen sowie von Kraftfahrzeugen nach Anlage XXIX abgeleitete Kraftfahrzeuge müssen den folgenden Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen:

1.
der Verordnung (EU) Nr. 540/2014,

2.
der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 in Verbindung mit den in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genannten Geräuschgrenzwerten und

3.
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 in Verbindung mit den in Anhang VI Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Geräuschgrenzwerten und mit den in Anhang IV Nummer 1.9 Tabellenspalte „Bestehende Fahrzeugtypen verbindlich" der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten maßgeblichen Zeitpunkten hinsichtlich der erstmaligen Zulassung.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift des Absatzes 1 auch dann, wenn sie den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 2 entsprechen. Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 2 entsprechen müssen, genügen den Anforderungen auch dann, wenn sie den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 1 entsprechen."

b)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung sowie deren Austauschschalldämpferanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für diese Kraftfahrzeuge dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie folgendermaßen gekennzeichnet sind:

1.
mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen nach Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist,

2.
mit dem Genehmigungszeichen nach Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1; L 65 vom 5.3.1998, S. 35; L 244 vom 3.9.1998, S. 20; L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/60/EU (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15) geändert worden ist,

3.
mit dem Markenzeichen „e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, nach Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG in der in Nummer 2 genannten Fassung oder

4.
mit dem nach Artikel 39 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Verbindung mit Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung oder den darin genannten einschlägigen UNECE-Regelungen vorgeschriebenen Typgenehmigungszeichen.

Satz 1 gilt nicht für Schalldämpferanlagen und Austauschschalldämpferanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden."

9.
§ 57b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit einem Fahrtenschreiber" gestrichen und nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" die Wörter „in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung mit einem Fahrtenschreiber" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
ein Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,

2.
ein analoger Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,

3.
ein digitaler Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,

4.
ein digitaler Fahrtenschreiber der ersten Generation ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,

5.
ein digitaler Fahrtenschreiber der zweiten Generation ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers ist eine Einbauprüfung durchzuführen.

Eine Nachprüfung ist durchzuführen

1.
unverzüglich nach jeder Reparatur der Fahrtenschreiberanlage,

2.
unverzüglich nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl,

3.
unverzüglich nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt,

4.
bei jedem Ersetzen einer Plombierung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,

5.
mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung.

Bei digitalen Fahrtenschreibern ist die Nachprüfung auch dann unverzüglich durchzuführen, wenn

1.
die am Fahrtenschreiber als koordinierte Weltzeit eingestellte Uhrzeit von der koordinierten Weltzeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder

2.
sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Prüfungen" wird durch die Wörter „Einbauprüfungen und Nachprüfungen" ersetzt.

bb)
Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt: „Einbauprüfungen und Nachprüfungen dürfen nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht."

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage XVIIIa" durch die Wörter „der Anlagen XVIII und XVIIIa" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „durch einen" die Wörter „nach Maßgabe der Anlage XVIIIc" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt: „Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

10.
§ 57d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Hersteller" die Wörter „nach Nummer 1 oder 2" eingefügt.

bbb)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ferner dürfen Geschwindigkeitsbegrenzer von den in § 57b Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc geprüft werden. Das Beauftragen von Kraftfahrzeugwerkstätten für diese Prüfung bestimmt sich nach Anlage XVIIId. Die Prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57c Absatz 2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer vor der Erstinbetriebnahme, nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt, sowie bei für die Begrenzung wesentlichen Änderungen an der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach Absatz 1 oder 1a prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bei Vorliegen der Vorschriftsmäßigkeit hat der Berechtigte nach Absatz 1 oder 1a an der B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Bei Fahrzeugen ohne B-Säule ist das Einbauschild gut sichtbar und dauerhaft am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeuges anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein. Der Halter hat sicherzustellen, dass das Einbauschild die in Satz 7 genannten Angaben enthält, plombiert, vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist. Abweichend von Satz 4 muss das Einbauschild nicht plombiert sein, wenn es sich nur durch Zerstörung der Angaben entfernen lässt. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtigten nach Absatz 1,

2.
die eingestellte Geschwindigkeit vset,

3.
Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs,

4.
wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs und Reifengröße,

5.
Datum der Prüfung und

6.
die letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Kraftfahrzeuges.

Dieses Einbauschild kann mit dem Einbauschild nach § 57b kombiniert werden."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Inhaber" werden die Wörter „einer EU-Typgenehmigung oder" eingefügt.

bb)
Die Wörter „die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung" werden durch die Wörter „das nach Absatz 2 erforderliche Einbauschild" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern, der Beauftragten der Fahrzeughersteller und der Beauftragten der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern für den Einbau und für die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern ist das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig."

f)
Absatz 5 wird aufgehoben.

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

h)
Absatz 7 wird aufgehoben.

i)
Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 6 und 7.

j)
Im neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen üben" durch die Wörter „Das Kraftfahrt-Bundesamt übt" ersetzt.

11.
§ 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung" (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V." Josef-Wirmer-Straße 1-3, 53123 Bonn prüfen zu lassen

1.
vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,

2.
vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie

3.
danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung).

Die Frist für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 1 sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und

3.
Fahrzeuge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, als Arbeitsmittel verwendet werden, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung, zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlagen des Anhanges des Grundsatzes 310-003 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.*, Ausgabe Juni 2023 und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.

(3) Die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren zu Antriebszwecken haben die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel verwendet werden und die nicht der wiederkehrenden Prüfung nach § 41a Absatz 6 unterliegen, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlage des Anhanges des Grundsatzes 310-004 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.**, Ausgabe 2023, und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren."

---
*
Amtlicher Hinweis: Veröffentlichung und Bezug: www.dguv.de/publikationen > Webcode: p310003
**
Amtlicher Hinweis: Veröffentlichung und Bezug: www.dguv.de/publikationen > Webcode: p310004

11a.
§ 67 Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „(ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1)" werden die Wörter „oder genehmigt nach der UN-Regelung Nr. 148 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen (Leuchten) für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (2021/1719) (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 123)" eingefügt.

b)
Die Wörter „nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt," werden gestrichen.

11b.
In § 67a Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „(ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1)" die Wörter „oder genehmigt nach der UN-Regelung Nr. 148 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen (Leuchten) für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (2021/1719) (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 123)" eingefügt.

12.
§ 69a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 19 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 20 wird angefügt:

„20.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen lässt."

13.
§ 72 wird wie folgt gefasst:

§ 72 Übergangsbestimmungen

(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, sind die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, der Bauteile und der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge einschließlich der für solche Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt.

(1a) § 19 Absatz 1 kann bis zum 31. Oktober 2024 auch in der bis zum 19. Juni 2024 geltenden Fassung angewendet werden.

(2) Teilegutachten im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage XIX in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung dürfen

1.
bis einschließlich 19. Juni 2025 erweitert oder neu erstellt werden;

2.
nur bis einschließlich 19. Juni 2028 für die Zwecke des Einbaus oder des Anbaus von Teilen verwendet werden.

(3) § 22a Absatz 1 Nummer 22 ist für Fahrradanhänger anzuwenden, die ab dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrradanhänger, die vor dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 22a Absatz 1 Nummer 22 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 47 Absatz 1a ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 1a in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 47 Absatz 6b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 6b in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) § 47 Absatz 8b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(7) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(8) § 47 Absatz 8f ist für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die nach dem 19. Juni 2024 und vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden.

(9) § 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(10) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich der Geräuschgrenzwerte, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung genannt sind, abweichend von den in Anhang III der vorgenannten Verordnung genannten Zeitpunkten anzuwenden

1.
im Fall der Phase 2 für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2024,

2.
im Fall der Phase 3 für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2028.

(11) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(12) Abweichend von § 22a, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1938 alternativ oder zusätzlich zu den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen, abnehmbare bauartgenehmigte LED-Fahrradscheinwerfer mit einer Mindestlichtstärke von 50 Lux und einer Mindestreichweite von 50 Metern, bei Bedarf auch in Verbindung mit festen oder abnehmbaren bauartgenehmigten LED-Fahrradschlussleuchten mit Fahrradrückstrahlern, verwendet werden.

(13) Abweichend von § 57 Absatz 1 und 2 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961 abnehmbare Geschwindigkeitsmessgeräte und Wegstreckenzähler verwendet werden, wenn

1.
diese während der Fahrt sicher angebracht sind,

2.
der Anbau im Sichtbereich erfolgt, ohne das Sichtfeld des Fahrers einzuschränken,

3.
die zulässige Abweichung der angezeigten Geschwindigkeit in den letzten Dritteln des Anzeigebereichs höchstens plus 7 Prozent des Skalenendwertes beträgt und

4.
die angezeigte Geschwindigkeit nicht unter der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs liegt.

(14) Abweichend von Anlage VIII dürfen Fahrzeughalter, die vor dem 1. Juni 1998 nach Anlage VIII Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu

1.
Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und deren Anerkennung für die Durchführung der Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb fortbesteht, auch weiterhin Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb jeweils bis zum Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats durchführen,

2.
Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und deren Genehmigung für die Durchführung der Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb fortbesteht, Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb jeweils bis zum Ablauf des durch die Prüfmarke nachgewiesenen Monats durchführen.

Die Hauptuntersuchungen nach Satz 1 Nummer 1 und die Sicherheitsprüfungen nach Satz 1 Nummer 2

1.
sind mit der Maßgabe durchzuführen, dass Nummer 1.4 der Anlage VIIIc nicht anzuwenden ist und für die fortbestehenden Anerkennungen und Genehmigungen und die Aufsicht nach Anlage VIII Nummer 6 in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung anzuwenden ist,

2.
dürfen ab dem 1. Oktober 2024 nur anerkannte Fahrzeughalter durchführen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

(15) § 60 ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.

(16) Bei einem Fahrzeug im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1, das bis zum Ablauf des 19. Juni 2025 in den Verkehr gebracht worden ist, ist die Flüssiggasanlage

1.
für den Fall, dass die Flüssiggasanlage bereits nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung" (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V." Josef-Wirmer-Straße 1-3, 53123 Bonn geprüft worden ist, im Abstand von 24 Monaten zu dieser Prüfung einer ersten Wiederholungsprüfung im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu unterziehen,

2.
für den Fall, dass die Flüssiggasanlage noch nicht nach Maßgabe der in Nummer 1 bezeichneten Technischen Regel geprüft worden ist, bis zum 19. Juni 2025 einer erstmaligen Prüfung nach Maßgabe der in Nummer 1 bezeichneten Technischen Regel zu unterziehen.

Für eine Prüfung im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 gilt § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2."

14.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin" durch die Wörter „Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin" ersetzt, nach dem Wort „VDE-Verlag" das Wort „GmbH" eingefügt und das Wort „Bismarckstr." durch das Wort „Bismarckstraße" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Markenamt" ein Komma und die Wörter „Zweibrückenstraße 12, 80331" eingefügt und das Wort „in" gestrichen.

15.
Die Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Anlage VIII (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10) Untersuchung der Fahrzeuge".

b)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „(§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

c)
Nummer 4.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Untersuchungsstellen, die die Voraussetzungen nach Anlage VIIId erfüllen, gelten mit der Meldung zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen als anerkannt."

d)
Nummer 4.2 wird aufgehoben.

e)
Die Nummer 4.3 wird Nummer 4.2.

f)
Die Nummer 4.4 wird Nummer 4.3. und die Wörter „Nummer 4.3 Satz 3" werden durch die Wörter „Nummer 4.2 Satz 3" ersetzt.

16.
Anlage VIIIa Nummer 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII dieser Verordnung sowie der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, sowie".

17.
In Anlage VIIIb Nummer 2.1b werden nach den Wörtern „die gesamte Überwachungsorganisation" die Wörter „(Inspektionsstelle Typ A)" eingefügt und nach den Wörtern „nachzuweisen ist" die Wörter „(Inspektionsstelle Typ A)" gestrichen.

18.
Anlage VIIIc wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 eingefügt:

„1.4
Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen der BIV und die anerkannte Werkstatt, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der anerkannten Werkstatt verantwortlichen Personen sowie ihre Mitarbeitenden nicht mit der Durchführung von hoheitlichen Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung, insbesondere mit der Hauptuntersuchung zur Beurteilung des Fahrzeugzustandes, befasst sein. Die Untersuchungen des Motormanagement- oder Abgasreinigungssystems und der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen sind hiervon ausgenommen, ebenso die Sicherheitsprüfung sowie die Untersuchungen nach §§ 57b und 57d. Darüberhinausgehende Untersuchungen sind nicht zulässig."

b)
Nummer 2.12 wird aufgehoben.

c)
Nummer 6.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anerkennungsstellen, ausgenommen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Anerkennungsbehörden, unterhalten ein Qualitätsmanagementsystem im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012, bei dem die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 1.1 ein Teil des Qualitätsmanagementsystems nach Nummer 2.11 ist."

19.
Anlage XIV Nummer 3.1.6 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018, S. 1) geändert worden ist, oder in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; L 209 vom 12.8.2017, S. 63; L 56 vom 28.2.2018, S. 66; L 2 vom 6.1.2020, S. 13; L 338 vom 15.10.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1) geändert worden ist, fallen und den Vorschriften der vorgenannten Verordnungen entsprechen oder".

20.
Die Anlagen XVIII bis XVIIId werden wie folgt gefasst:

Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1 und 4) Prüfung der Fahrtenschreiber

1 Allgemeines

 
Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung.

2 Voraussetzungen für die Prüfung der Fahrtenschreiber

2.1
Analoge Fahrtenschreiber müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I Kapitel 5 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung eingebaut sein.

2.2
Digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I B Kapitel V Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung eingebaut sein.

2.3
Digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I C Nummer 5.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung eingebaut sein.

3 Datensicherung bei Austausch des digitalen Fahrtenschreibers

 
Wird im Rahmen einer Prüfung ein defekter digitaler Fahrtenschreiber ausgetauscht, so hat die Werkstatt, die die Prüfung durchführt, die im Speicher des defekten Geräts befindlichen Daten des betroffenen Transportunternehmens herunterzuladen und ihm auf dessen Verlangen zu übermitteln und hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Nummer 7 auszustellen. Ist ein Herunterladen der Daten nicht möglich, so ist hierüber ebenfalls eine Bescheinigung nach dem Muster in Nummer 7 auszustellen. Die Werkstatt hat eine Kopie der nach Satz 1 oder 3 ausgestellten Bescheinigungen für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung aufzubewahren.

4 Art und Gegenstand der Prüfung der Fahrtenschreiber

 
Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, ist bei der Prüfung der Fahrtenschreiber die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung, festzustellen.

5 Durchführung der Prüfung der Fahrtenschreiber, Nachweise

5.1
Prüfungen sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen. Abweichende Prüfschritte aufgrund bauartbedingter Umstände müssen im Prüfnachweis begründet und dokumentiert werden. In diesen Fällen ist dem Fahrzeughalter eine lesbare Kopie des Prüfnachweises auszuhändigen. Eine Kopie des Prüfnachweises ist zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.

5.2
Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrtenschreiberherstellers oder der von diesem beauftragten Kraftfahrzeugwerkstatt oder Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrzeugherstellers oder des anerkannten Fahrzeugimporteurs,

b)
Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … Imp/km" bei der Messung von Impulsen je Kilometer,

c)
Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … U/km" bei der Messung der Umdrehungen der Räder je Kilometer,

d)
Konstante des Fahrtenschreibers in der Form „k = … Imp/km",

e)
tatsächlicher Reifenumfang in der Form „L = … mm",

f)
Reifengröße,

g)
Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und der Messung des tatsächlichen Reifenumfangs,

h)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig; bei analogen Fahrtenschreibern genügen die letzten acht Zeichen,

i)
bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben:

aa)
Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,

bb)
Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist,

cc)
Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt, und

dd)
Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters,

j)
bei digitalen Fahrtenschreibern zusätzlich folgende Angaben:

aa)
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer externen GNSS-Ausrüstung,

bb)
Seriennummer der externen GNSS-Ausrüstung,

cc)
Seriennummer der Fernkommunikationsausrüstung,

dd)
Seriennummern aller vorhandenen Plombierungen.

5.2.1
Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem Adapter nach Anhang IC Nummer 1 Doppelbuchstabe yy der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 oder Anhang IB Kapitel I Doppelbuchstabe rr der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung, ausgestattet sind und bei denen das Einbauschild nicht alle der in Nummer 4.2 genannten Angaben enthalten kann, kann ein zweites zusätzliches Einbauschild verwendet werden. In diesen Fällen muss das zusätzliche Einbauschild mindestens die Angaben nach Nummer 4.2 Buchstabe i enthalten, plombiert sein, falls es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt, und an oder neben dem ersten Einbauschild angebracht werden. Ein zweites Einbauschild muss zudem Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Einbaubetriebes oder der beauftragten Werkstatt, der oder die den Einbau vorgenommen hat, sowie das Einbaudatum tragen.

5.3
Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschilds anzugeben. Bei analogen Fahrtenschreibern genügt die Angabe der letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Bei Einbauprüfungen nach § 57b Absatz 4 entfällt die Pflicht zur Angabe von Halter, Hersteller und amtlichem Kennzeichen des Kraftfahrzeugs. Der Prüfnachweis ist von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, drei Jahre aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.

6 Plombierung

 
Die Plombierung der Geräteteile hat zu erfolgen:

a)
für analoge Fahrtenschreiber nach Anhang I Kapitel V Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,

b)
für digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation nach Anhang I B Kapitel V Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,

c)
für digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation nach Anhang I C Kapitel 5.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung.

7 Muster für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten

 
Für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten ist das nachfolgende Muster zu verwenden:

Muster Bescheinigung (BGBl. 2024 I Nr. 191 S. 14)


Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1 und 4) Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber

1 Allgemeines

1.1
Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung.

1.2
Prüfungen der Fahrtenschreiber sind nach dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.

2 Prüfungsfälle

2.1
Eine Einbauprüfung ist nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers durchzuführen. Eine Nachprüfung ist durchzuführen

a)
unverzüglich nach jeder Reparatur an der Fahrtenschreiberanlage,

b)
unverzüglich nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs,

c)
unverzüglich nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich aus der Änderung der Reifengröße ergibt,

d)
bei jedem Ersetzen einer Plombierung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,

e)
mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung.

2.2
Eine Nachprüfung eines digitalen Fahrtenschreibers ist zusätzlich durchzuführen, wenn

a)
die am Fahrtenschreiber als koordinierte Weltzeit eingestellte Uhrzeit von der koordinierten Weltzeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder

b)
sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.

3 Durchführung der Prüfung der Fahrtenschreiber

3.1
Prüfung von analogen Fahrtenschreibern

3.1.1
Einbau, Funktionsprobe, Plombierung und Überprüfung der angeglichenen Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl

3.1.1.1
Der Fahrtenschreiber ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und elektrisch anzuschließen.

3.1.1.2
Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen. Diese kann auch auf einem dafür geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden.

3.1.1.3
Die Anlage ist mit einem Plombenzeichen zu plombieren.

3.1.1.4
Bei jeder Nachprüfung eines eingebauten Fahrtenschreibers ist die angeglichene Wegdrehzahl zu überprüfen und im Einbauschild unter w einzutragen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs ist die Wegimpulszahl zu prüfen und im Einbauschild unter w einzutragen.

3.1.2
Angleichung des Fahrtenschreibers an das Kraftfahrzeug

3.1.2.1
Die Gerätekonstante auf dem Einbauschild ist festzustellen.

3.1.2.2
Das Wegdrehzahl- oder Wegimpulsmessgerät ist am Fahrzeug anzuschließen, danach ist das Fahrzeug abzurollen.

3.1.2.3
Die Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke von mindestens 20 Meter in Verbindung mit einer Lichtschrankenmessung festzustellen.

3.1.2.4
Die Messung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese Zwecke geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden.

3.1.2.5
Bei Fahrtenschreibern mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl (w) an die Gerätekonstante (k) innerhalb ± 2 Prozent so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten Zustand die Fehlergrenze nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr.165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung einhalten kann. Die Angleichung ist mittels eines Zwischengetriebes vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen zu überprüfen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs sind ebenfalls die Fehlergrenzen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung einzuhalten.

3.1.2.6
Die Messung des Fahrzeugs ist wie folgt vorzunehmen:

a)
mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand mit nur einem Fahrer besetzt,

b)
mit verkehrssicheren Fahrzeugreifen und dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

c)
durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Fahrzeugs:

Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h fortbewegen. Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, beispielsweise auf einem Prüfstand, durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.

3.1.2.7
Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des Fahrzeugs kann aus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeugs durch Korrektur der zugehörigen Messwerte rechnerisch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte bzw. die Korrekturtabellen der Fahrtenschreiberhersteller).

3.1.2.8
Die Antriebswelle ist hinsichtlich ihrer sicheren Anbringung und auf einwandfreien Lauf zu prüfen.

3.1.3
Überprüfung des Fahrtenschreibers auf Eigenfehler bei Einbauprüfungen und Nachprüfungen nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b und e.

3.1.3.1
Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und dem Datum auszufüllen und in den Fahrtenschreiber einzulegen.

3.1.3.2
Der Fahrtenschreiber ist ohne Impulsgeber und Kabel mit einem Prüfgerät zu kontrollieren. Dabei ist die Einhaltung der Abweichungen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung zu überprüfen.

3.1.3.3
Es ist ein Prüfdiagramm wie folgt zu erstellen:

a)
Es müssen drei Messpunkte nach Geschwindigkeitsanzeige geprüft werden, beispielsweise 40 km/h, 80 km/h und 120 km/h für den Messbereich bis 125 km/h.

b)
Das Prüfgerät ist kurzzeitig bis zum Endpunkt hochzufahren und nach ca. 60 Sekunden auszuschalten = zeitlose Abfalllinie.

c)
Das Prüfgerät ist wieder bis zum Endpunkt hochzufahren und danach in drei Stufen mit jeweils 60 Sekunden Verharrung auf jeden Messpunkt abwärts zu schreiben.

d)
Das Prüfschaublatt ist durch ein Auswertgerät zu kontrollieren. Bei nichtauswertbarem Aufschrieb muss der Fahrtenschreiber instand gesetzt werden. Anschließend ist die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 zu wiederholen.

3.1.3.4
Die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 entfällt beim Einbau, wenn die Prüfung auf Eigenfehler bereits vom Fahrtenschreiberhersteller vorgenommen wurde und nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

3.2 Prüfung der digitalen Fahrtenschreiber der ersten Generation

3.2.1
Einbauprüfung

Nach dem Einbau in ein Fahrzeug muss der Fahrtenschreiber die in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Fehlergrenzen einhalten.

3.2.2
Nachprüfung

Die Nachprüfung umfasst mindestens die Überprüfung:

a)
der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Fahrtenschreibers einschließlich der Datenspeicherung auf den Fahrtenschreiberkarten,

b)
der Einhaltung der in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,

c)
des Vorhandenseins des Prüfzeichens auf der Fahrzeugeinheit,

d)
des Vorhandenseins des Einbauschilds nach Nummer 4.2 der Anlage XVIII,

e)
der Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,

f)
der Reifengröße und des tatsächlichen Reifenumfangs,

g)
der Abwesenheit von Manipulationsgeräten.

Falls sich erweist, dass seit der letzten Prüfung eines der Ereignisse oder eine der Störungen aufgetreten ist, das oder die von den Herstellern von Fahrtenschreibern oder nationalen Behörden als potenzielle Bedrohung der Sicherheit des Gerätes betrachtet wird, sind von der Werkstatt folgende Maßnahmen zu treffen:

a)
Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Sensors,

b)
Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf dem Einbauschild mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen,

c)
Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors, sofern auf dessen Gehäuse aufgedruckt, auf Übereinstimmung mit den in dem Massenspeicher der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen.

Zulassungsbedingte Vorgaben der jeweiligen Hersteller sind ebenfalls einzuhalten. Die Werkstätten halten etwaige Kenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plomben oder Manipulationsgeräte in ihren Prüfnachweisen fest. Bestandteil der Nachprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.2.3.5 sein.

3.2.3
Messung der Anzeigefehler, der zurückgelegten Wegstrecke und der Geschwindigkeit sowie Kalibrierung

3.2.3.1
Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung hat nach den in Anhang I B Kapitel VI Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen.

3.2.3.2
Die Messung der zurückgelegten Wegstrecke hat nach den in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen. Es sind 1000 Meter zu fahren und zu dokumentieren.

3.2.3.3
Die Messung der Geschwindigkeit hat nach den in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen. Es sind drei Messpunkte der Geschwindigkeitsanzeige anzufahren und zu dokumentieren.

3.2.3.4
Gerätespezifische Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben der Hersteller von Fahrzeugeinheiten oder Komponenten erfolgen.

3.2.3.5
Kalibrierung

Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:

a)
Koppelung des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

b)
digitale Angleichung der Konstante des Fahrtenschreibers (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs; Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde,

c)
Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit als koordinierte Weltzeit,

d)
Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers,

e)
Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Fahrtenschreiber bekannten Parameter wie:

aa)
Fahrzeugkennung:

aaa)
Fahrzeugkennzeichen,

bbb)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

ccc)
zulassender Mitgliedstaat (Country Code);

bb)
Fahrzeugmerkmale:

aaa)
Wegimpulszahl (w),

bbb)
Konstante (k),

ccc)
Reifenumfang (L),

ddd)
Reifengröße,

eee)
aktueller Kilometerstand,

fff)
Wert der vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Fahrtenschreiber sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Der Ausdruck der technischen Daten muss von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei Jahre aufbewahrt werden.

3.3 Prüfung der digitalen Fahrtenschreiber der zweiten Generation

3.3.1
Einbauprüfung

Die Einbauprüfung richtet sich nach den Vorgaben in Anhang I C Kapitel 6.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung. Die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Fahrtenschreibers einschließlich der Datenspeicherung auf den Fahrtenschreiberkarten und der Kommunikation mit Fernabfragegeräten nach Anhang I C Anlage 14 Kapitel 6.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung muss gewährleistet und aussagekräftig dokumentiert sein.

3.3.2
Nachprüfung

Die Nachprüfung richtet sich nach den Vorgaben in Anhang I C Kapitel 6.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung.

3.3.3
Messung der Anzeigefehler, der zurückgelegten Wegstrecke und der Geschwindigkeit sowie Kalibrierung

3.3.3.1
Die Messung der Anzeigefehler richtet sich nach Anhang I C Kapitel 6.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung.

3.3.3.2
Die Messung der zurückgelegten Wegstrecke richtet sich nach Anhang I C Kapitel 3.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung und ist zu dokumentieren.

3.3.3.3
Die Messung der Geschwindigkeit richtet sich nach Anhang I C Kapitel 3.2.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung. Es sind drei Messpunkte der Geschwindigkeitsanzeige anzufahren und zu dokumentieren.

3.3.3.4
Gerätespezifische Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben der Hersteller von Fahrzeugeinheiten oder Komponenten erfolgen.

3.3.3.5
Kalibrierung

Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:

a)
Kopplung des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

b)
Kopplung der externen GNSS-Ausrüstung mit der Fahrzeugeinheit,

c)
Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten der externen GNSS-Ausrüstung,

d)
digitale Angleichung der Konstante des Fahrtenschreibers (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs; Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde,

e)
Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit als koordinierte Weltzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer der gesteckten Werkstattkarte,

f)
Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers,

g)
Aktualisierung von Typ und Kennung aller vorhandenen Plombierungen,

h)
Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Fahrtenschreiber bekannten Parameter wie:

aa)
Fahrzeugkennung:

aaa)
Fahrzeugkennzeichen,

bbb)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

ccc)
zulassender Mitgliedstaat (Country Code);

bb)
Fahrzeugmerkmale:

aaa)
Wegimpulszahl (w),

bbb)
Konstante (k),

ccc)
Reifenumfang (L),

ddd)
Reifengröße,

eee)
aktueller Kilometerstand,

fff)
Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Fahrtenschreiber sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Der Ausdruck der technischen Daten muss von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei Jahre aufbewahrt werden.

Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer

1 Allgemeines

1.1
Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung der Fahrtenschreiber.

1.2
Prüfungen sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.3
Prüfungen dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in dieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen vorhanden sind (Prüfstellen).

1.4
Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess- oder Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem Betreiber der Prüfstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands unzulässig.

1.5
Die gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten sowie die Formulare zur Bestätigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff und Diebstahl zu schützen.

2 Einrichtungen und Ausstattungen

2.1
Für die Durchführung der Prüfungen muss folgende Grundausstattung ständig vorhanden sein:

a)
eine ausreichend bemessene Halle oder ein überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu prüfenden Fahrzeugen, mit Grube, Hebebühne oder Rampe,

b)
ein geeigneter Rollenprüfstand oder eine ebene und befestigte 20 Meter lange Prüfstrecke mit homogenem Oberflächenbelag für Lichtschrankenmessung mit stationär fest montierten Reflexleisten oder Halterungen für die Reflexleisten,

c)
ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Prüfgerät zur Ermittlung der Fahrzeugwegimpulszahl,

d)
ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Prüf-Programmiergerät für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie zur Einstellung oder Programmierung der jeweils erforderlichen Geräteparameter und zur Kopplung von externen Geräten,

e)
ein 50 Meter langes Maßband der Genauigkeitsklasse II,

f)
ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Uhrenprüfgerät,

g)
eine Plombiereinrichtung und ein Plombierungszeichen,

h)
eine Reifenfüllanlage mit Reifenluftdruckmessgerät,

i)
Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des anerkannten Fahrtenschreiberherstellers.

2.2
Für Prüfungen der analogen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung ständig vorhanden sein:

ein Auswertgerät mit Prüfschablone für Schaublattprüfungen.

2.3
Für Prüfungen der digitalen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung ständig vorhanden sein:

a)
eine Werkstattkarte pro verantwortlicher Fachkraft,

b)
eine Einrichtung zum Herunterladen der Fahrtenschreiberdaten und beim Gerätetausch zur Weitergabe der Massenspeicherdaten an den Fahrzeughalter,

c)
ein geeignetes DSRC-Prüflesegerät zur Überprüfung der Kommunikation mit Fernabfragegeräten bei den digitalen Fahrtenschreibern der zweiten Generation,

d)
eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der Prüfungsdaten zu den durchgeführten Prüfungen.

2.4
Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfungen eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:

a)
die für die Durchführung der Prüfungen einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,

b)
die im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlichten Richtlinien, die für die Durchführung der Prüfungen zu beachten sind,

c)
Technische Daten und Prüfanleitungen der zu prüfenden Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer und

d)
eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung und des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss.

2.5
Soweit nach den vorstehenden Nummern eine Verifizierung vorgeschrieben ist, muss die Verifizierung der Prüfgeräte mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Die Vorgaben der Prüfgerätehersteller zur Verifizierung sind Dritten auf Anfrage zugänglich zu machen.

Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a) Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber

1 Allgemeines

1.1
Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung der Fahrtenschreiber.

1.2
Die Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt.

1.3
Die Anerkennung kann erteilt werden

a)
zur Vornahme der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer durch den Fahrtenschreiberhersteller in von ihm unterhaltenen Werkstätten,

b)
zur Vornahme der Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber nach § 57b Absatz 4 durch den Antragsteller.

Mit der Anerkennung nach Satz 1 Buchstabe a ist die Befugnis zur Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Vornahme der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verbunden.

Die Beauftragung einer Kraftfahrzeugwerkstatt durch einen anerkannten Fahrtenschreiberhersteller erfolgt nach Maßgabe der Anlage XVIIId.

1.4
Für die Anerkennung muss der Fahrtenschreiberhersteller nachweisen, dass er Inhaber einer EU-Typgenehmigung für Fahrtenschreiber oder einer Fahrzeugeinheit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung ist. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen genehmigen.

1.5
Fahrzeugimporteure können wie Fahrzeughersteller für die Durchführung der Einbauprüfung in ihren Werkstätten anerkannt werden, wenn sie an Fahrzeugen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, für den jeweiligen Fahrzeughersteller die Einbauprüfung vornehmen.

2 Allgemeine Voraussetzungen

2.1
Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung befugten Personen, sowie die für die Durchführung von den Prüfungen verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Zu diesem Zweck soll sich die zuständige Behörde ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einen Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegen lassen. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

2.2
Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die in der Anlage XVIIId Nummer 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von den in Satz 1 genannten persönlichen Voraussetzungen genehmigen.

3 Nebenbestimmungen

 
Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

4 Rücknahme der Anerkennung

4.1
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

4.2
Wurde die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers nach Nummer 1.3 Buchstabe a zurückgenommen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten nach sechs Monaten ungültig. Innerhalb dieser Frist können sich die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten von einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen.

5 Widerruf der Anerkennung

5.1
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie ist auch dann zu widerrufen, wenn

a)
der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat,

b)
die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder

c)
die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.

5.2
Wurde die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers widerrufen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten sechs Monate nach dem Wirksamwerden des Widerrufs ungültig. Innerhalb dieser Frist können sich die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten von einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen.

6 Aufsicht

6.1
Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Stellen aus. Mindestens alle zwei Jahre hat sie zu prüfen oder prüfen zu lassen,

a)
ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt werden,

b)
ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der Fahrtenschreiber durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind,

c)
in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist und

d)
ob sich die aus der Anerkennung ergebenen Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung und Schulung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Anlage XVIIId eingehalten werden.

Die Prüfungen nach Satz 2 sind zu dokumentieren.

6.2
Die mit der Prüfung nach Nummer 6.1 Satz 2 beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Prüfnachweise einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Prüfnachweise vorzulegen.

6.3
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen Arbeitskreis zum Erfahrungsaustausch mit den anerkannten Fahrtenschreiberherstellern einberufen.

7 Durch Landesbehörden erteilte Anerkennungen

 
Die vor dem 20. Juni 2024 von den zuständigen Landesbehörden erteilten Anerkennungen behalten bis zum 19. Juni 2026 ihre Gültigkeit.

8 Mitteilungspflichten

 
Die für die Durchführung der Prüfung anerkannten Fahrtenschreiberhersteller sowie die anerkannten Fahrzeughersteller und Fahrzeugimporteure haben alle Veränderungen, die ihre Anerkennung beeinflussen können, der Anerkennungsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und § 57d Absatz 1a) Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer

1 Allgemeines

1.1
Die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer obliegt den nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannten Fahrtenschreiberherstellern.

Die Beauftragung erfolgt auf Antrag und für jede Betriebsstätte einzeln, wenn die Betriebsstätte die in Anlage XVIIIb genannten Anforderungen an die Prüfstellen erfüllt.

Die nach Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberhersteller dürfen keine Kraftfahrzeugwerkstätten beauftragen, für die bereits eine Beauftragung nach dieser Anlage besteht oder deren Beauftragung wegen Missachtung einschlägiger Vorschriften entzogen oder versagt wurde.

1.2
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt die Richtlinien für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Fortbildungsschulungen und für das Verfahren der Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - bekannt.

1.3
Die Beauftragung nach Nummer 1.1 und die Erfüllung der in Nummer 2 bestimmten persönlichen Voraussetzungen sind Grundlage für die Zuteilung der Werkstattkarten. Die Werkstattkarte wird jeweils mit den Daten der Kraftfahrzeugwerkstatt sowie der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Fachkraft personalisiert. Bei Wegfall der Prüfberechtigung der Kraftfahrzeugwerkstatt oder einer verantwortlichen Fachkraft oder beim Ausscheiden einer verantwortlichen Fachkraft aus dem Unternehmen sowie bei Nichteinhaltung der in Nummer 2.6 festgelegten Nachschulungsfrist sind die betroffenen Werkstattkarten durch die Kraftfahrzeugwerkstatt unverzüglich an die ausgebende Stelle zurückzugeben.

2 Persönliche Voraussetzungen für die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten

2.1
Der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte müssen ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Zu diesem Zweck soll sich die örtlich und fachlich zuständige Kraftfahrzeuginnung ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einen Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegen lassen. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als sechs Monate sein.

2.2
Der Antragsteller muss durch die Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung in die Handwerksrolle nachweisen, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer festgestellten Mängel erforderlich sind.

2.3
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er für die Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer mindestens eine verantwortliche Fachkraft beschäftigt. Die Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden.

2.4
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, wobei die verantwortlichen Fachkräfte

a)
eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der folgenden Ausbildungsberufe nachweisen müssen:

aa)
Kraftfahrzeugmechaniker,

bb)
Kraftfahrzeugelektriker,

cc)
Automobilmechaniker,

dd)
Kraftfahrzeugmechatroniker,

ee)
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,

ff)
Karosserie- und Fahrzeugbauer,

gg)
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,

hh)
Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,

ii)
Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,

jj)
Landmaschinenmechaniker,

kk)
Land- und Baumaschinenmechaniker,

ll)
Land- und Baumaschinenmechatroniker, oder

b)
eine erfolgreiche Meisterprüfung in einem der folgenden Berufe nachweisen müssen:

aa)
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,

bb)
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,

cc)
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,

dd)
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,

ee)
Metallbauer-Handwerk (Fachrichtung Fahrzeugbau),

ff)
Metallbauer-Handwerk (Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau),

gg)
Landmaschinenmechaniker-Handwerk,

hh)
Land- und Baumaschinenmechatroniker, oder

c)
als Bachelor, Master, staatlich geprüfter Techniker, Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik nachweisen müssen:

aa)
eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung und Reparatur) oder

bb)
eine Abschlussprüfung in den vorgenannten Ausbildungsberufen.

Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Zeugnissen entscheidet die nach § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zuständige Stelle. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Personen, die als Angestellte eines nach der Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberherstellers praxisnahe Service- und Versuchstätigkeiten durchgeführt haben, eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem technischen Ausbildungsberuf, der nicht in Satz 1 Buchstabe a genannt ist, und eine mindestens dreijährige Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen können, müssen nicht den Anforderungen nach Satz 1 genügen. Personen, die keinen Abschluss in einem der in Satz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausbildungsberufe und keinen gleichgestellten Prüfungsabschluss nach Satz 1 Buchstabe c nachweisen können, jedoch in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich einschlägige Fachkenntnisse in den Fachgebieten Antriebsstrang sowie Prüfen, Messen und Einstellen von Systemen erworben haben, müssen nicht den Anforderungen nach Satz 1 genügen. In den Fällen des Satzes 5 muss vor der Schulung nach Nummer 9 eine fahrzeugtechnische Prüfung bei dem Schulungsträger erfolgreich abgelegt werden. Diese fahrzeugtechnische Prüfung muss den Anforderungen der in Nummer 1.2 genannten Richtlinien entsprechen. Personen, die bereits vor dem 20. Juni 2024 als Fachkräfte für den Einbau und die Prüfung der Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer eingesetzt wurden, müssen nicht erneut nachweisen, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 2 erfüllen.

2.5
Die in den Nummern 2.1 bis 2.4 genannten Nachweise sind von der örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung zu bewerten. Das Ergebnis der Bewertung ist anschließend dem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller mitzuteilen.

2.6
Die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte müssen darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Geräte entsprechende Schulung nach Nummer 9 erfolgreich abgeschlossen haben. Spätestens nach 36 Monaten, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Fortbildungsschulung abgelegt wurde, ist eine Fortbildungsschulung erfolgreich abzulegen. Wird diese Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Fortbildungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen.

2.7
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die von ihm benannte Prüfstelle den Anforderungen der Anlage XVIIIb entspricht.

2.8
Die Beauftragung ist nicht übertragbar.

3 Handhabung der Werkstattkarte

3.1
Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person sind für die ordnungsgemäße Nutzung der Werkstattkarte verantwortlich. Sie hat die verantwortlichen Fachkräfte hierüber jährlich zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich festzuhalten.

3.2
Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person haben sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch unbefugte Personen verwendet wird. Sie darf nur von der verantwortlichen Fachkraft, auf die sie ausgestellt ist, verwendet werden. Sie ist innerhalb der Werkstatt sicher und gegen unbefugte Zugriffe geschützt aufzubewahren und darf außerhalb der Werkstatt nur unter den Bedingungen der Richtlinie nach Nummer 1.2 verwendet werden. Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte sind der ausgebenden Behörde oder Stelle unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn die verantwortliche Fachkraft unter Mitnahme der Werkstattkarte ihr Arbeitsverhältnis auflöst und die Kraftfahrzeugwerkstatt die Karte nicht beschaffen kann. Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat nachzuweisen, dass es ihr nicht möglich ist, die Werkstattkarte zurückzuerlangen.

3.3
Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person führen zu Kontrollzwecken einen kontinuierlichen Nachweis über die jeweilige Verwendung der ihren verantwortlichen Fachkräften erteilten Werkstattkarten. Zu diesem Zweck sind die im Speicherchip der Werkstattkarten vorhandenen Daten regelmäßig zu kopieren. Die Daten sind in geeigneter Form mindestens drei Jahre zu speichern.

4 Beschränkung der Beauftragung

 
Die Beauftragung zur Prüfung von Fahrtenschreibern kann auf die Prüfung von digitalen Fahrtenschreibern eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen nach Anlage XVIIIb, mit Ausnahme der in Nummer 2.2 genannten Ausstattung, nachgewiesen sind.

5 Nebenbestimmungen

 
Die Beauftragung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer ordnungsgemäß durchgeführt werden.

6 Rücknahme der Beauftragung

 
Die Beauftragung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

7 Widerruf der Beauftragung

7.1
Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.

7.2
In Einzelfällen kann zunächst das Ruhen der Beauftragung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden, wenn eine der in der Anlage XVIIIb oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen absehbar nur in einem befristeten Zeitraum nicht besteht. Wird das Fehlen der Voraussetzung nicht innerhalb des Zeitraumes des Ruhens behoben, ist die Beauftragung zu widerrufen.

7.3
Die Beauftragung ist teilweise oder ganz zu widerrufen, wenn

a)
der Inhaber der Beauftragung oder eine seiner verantwortlichen Fachkräfte vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen haben,

b)
die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder

c)
die mit der Beauftragung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.

7.4
Die Beauftragung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder der Antragssteller auf die Beauftragung verzichtet.

7.5
Im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme der Beauftragung sind die bereitgestellten Prägezangeneinsätze an die beauftragende Stelle zurückzugeben. Weiterhin ist die Möglichkeit der Durchführung weiterer Prüfungen und deren Dokumentation durch geeignete Maßnahmen durch die beauftragende Stelle zu unterbinden.

7.6
Die zuständige Ausgabestelle für Werkstattkarten und das Kraftfahrt-Bundesamt sind von dem Widerruf der Beauftragung, wie auch von der zeitlichen Untersagung und festgestellten schwerwiegenden Abweichungen von Prüftätigkeiten einer verantwortlichen Fachkraft unverzüglich zu unterrichten.

8 Aufsicht

8.1
Der nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannte Fahrtenschreiberhersteller übt die Aufsicht über die von ihm beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Mindestens alle 2 Jahre prüft er in den von ihm beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten,

a)
ob die sich aus der Beauftragung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt werden,

b)
ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind,

c)
in welchem Umfang von der Beauftragung Gebrauch gemacht worden ist,

d)
ob die in Nummer 9 vorgeschriebenen Schulungen durchgeführt werden und

e)
ob die erforderliche Ausstattung nach Anlage XVIIIb vorhanden und funktionsfähig ist.

Bei beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten, die eigene Fahrzeuge prüfen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung unterliegen, hat diese Überprüfung jährlich zu erfolgen. Bei mindestens 10 Prozent der beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten müssen die Prüfungen unangekündigt durchgeführt werden. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.

8.2
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Beauftragung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Beauftragung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen.

8.3
Falls der anerkannte Fahrtenschreiberhersteller feststellt, dass Prüfungen nicht vorschriftsgemäß durchgeführt wurden, kann er

a)
eine erneute Prüfung der betroffenen Fahrzeuge anordnen,

b)
die Nachschulung verantwortlicher Fachkräfte anordnen,

c)
die Ausübung der Prüftätigkeit der verantwortlichen Fachkräfte bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten untersagen,

d)
den Inhaber der Beauftragung oder eine verantwortliche Fachkraft schriftlich abmahnen oder

e)
die Beauftragung mit weiteren Auflagen verbinden, beispielsweise einer jährlichen Überwachung.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Beauftragung gemäß Nummer 7 widerrufen werden muss.

9 Schulung der verantwortlichen Fachkräfte

9.1
Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden durch

a)
anerkannte Fahrtenschreiberhersteller,

b)
von einem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller autorisierte und für solche Schulungen geeignete Stellen oder

c)
vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks autorisierte und für solche Schulungen geeignete Bildungsstätten des Kraftfahrzeughandwerks.

9.2
Schulungsstätten sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert zu melden; dies gilt auch für die Einstellung der Schulungstätigkeit.

9.3
Die Schulungen, die vorgeschriebenen Fortbildungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulung der Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. Die Schulungen müssen geräte- und herstellerübergreifend durchgeführt werden.

9.4
Die in den Schulungen für digitale Fahrtenschreiber verwendeten Fahrtenschreiber und Schulungskarten sind mit speziellen Test-Keys auszurüsten, um Sicherheitsrisiken wie beispielsweise einen Diebstahl und eine damit verbundene unbefugte Weiterverwendung von Schulungskarten auszuschließen.

10 Aufsicht über das Beauftragungsverfahren und die Schulungen

 
Die Aufsicht über die beauftragenden Stellen, das Beauftragungsverfahren und die Schulungen obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt. Nummer 8.2 ist entsprechend anzuwenden.

11 Schlussbestimmungen

11.1
Veränderungen bei beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Beauftragung beeinflussen können, sind dem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller unaufgefordert mitzuteilen.

11.2
Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Durchführung der Schulungen haben können, sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert zu melden."

21.
Die Anlage XIX wird aufgehoben.

22.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Die Zeile zu § 47 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 47 Absatz 1a  Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
geändert durch die
a) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008,
S. 1),
b) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,
S. 1),
c) Verordnung (EG) Nr. 566/2011 (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1),
d) Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012,
S. 16),
e) Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)
und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni
2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmi-
gung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von
leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur-
und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie
2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1),
geändert durch die
a) Verordnung (EU) 2017/1154 (ABl. L 175 vom 7.7.2017,
S. 708),
b) Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.7.2017,
S. 1),
c) Berichtigung (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 63),
d) Berichtigung (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 66),
e) Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018,
S. 1),
f) Berichtigung (ABl. L 2 vom 6.1.2020, S. 13),
g) Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1),
h) Berichtigung (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 12)".


 
b)
Nach der Zeile zu § 47 Absatz 2 wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 3 Nummer 14 und Absatz 3a eingefügt:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 47 Absatz 3
Nummer 14,
Absatz 3a
 Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissio-
nen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen
(Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
geändert durch die
a) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008,
S. 1),
b) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,
S. 1),
c) Verordnung (EG) Nr. 566/2011 (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S.1),
 d) Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012,
S. 16),
e) Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018,
S. 1),
unddie Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli
2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu
Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
(ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 68),
b) Verordnung (EG) Nr. 566/2011 (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1),
c) Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012,
S. 16),
d) Verordnung (EU) Nr. 630/2012 (ABl. L 182 vom 13.7.2012,
S. 14),
e) Verordnung (EU) Nr. 143/2013 (ABl. L 47 vom 20.2.2013,
S. 51),
f) Verordnung (EU) Nr. 171/2013 (ABl. L 55 vom 27.2.2013,
S. 9),
g) Verordnung (EU) Nr. 195/2013 (ABl. L 65 vom 8.3.2013,
S. 1),
h) Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
S. 74),
i) Verordnung (EU) Nr. 136/2014 (ABl. L 43 vom 13.2.2014,
S. 12),
j) Verordnung (EU) 2015/45 (ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1),
k) Verordnung (EU) 2016/427 (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1),
l) Verordnung (EU) 2016/646 (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1),
m) Verordnung (EU) 2017/1151 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1),
n) Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3),
o) Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018,
S. 1)
unddie Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni
2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmi-
gung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von
leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur-
und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie
2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1),
geändert durch die
a) Verordnung (EU) 2017/1154 (ABl. L 175 vom 7.7.2017,
S. 708),
b) Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.7.2017,
S. 1),
c) Berichtigung (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 63),
d) Berichtigung (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 66),
e) Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018,
S. 1).
f) Berichtigung (ABl. L 2 vom 6.1.2020, S. 13),
g) Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1).
h) Berichtigung (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 12),
i) Verordnung (EU) 2023/443 (ABl. L 66 vom 2.3.2023, S. 1)".


 
c)
Die Zeile zu § 47 Absatz 6b wird wie folgt gefasst:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 47 Absatz 6b  Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typ-
genehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich
der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der
Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien
80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom
18.7.2009, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 52),
b) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (ABl. L 167 vom 25.6.2011,
S. 1),
c) Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014,
S. 1),
d) Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1),
e) Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
S. 202)
unddie Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai
2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen
(Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie
2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1),
geändert durch die
a) Verordnung (EU) Nr. 64/2012 (ABl. L 28 vom 31.1.2012,
S. 1),
b) Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
S. 74),
c) Verordnung (EU) Nr. 136/2014 (ABl. L 43 vom 13.2.2014,
S. 12),
d) Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014,
S. 1),
e) Verordnung (EU) Nr. 627/2014 (ABl. L 174 vom 13.6.2014,
S. 28),
f) Verordnung (EU) 2016/1718 (ABl. L 259 vom 27.9.2016),
g) die Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.7.2017,
S. 1),
h) die Verordnung (EU) 2017/2400 (ABl. L 349 vom
29.12.2017, S. 1),
i) Verordnung (EU) 2018/932 (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 32),
j) Verordnung (EU) 2019/1939 (ABl. L 303 vom 25.11.2019,
S. 1).
k) Verordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 12.8.2020,
S. 1),
l) Verordnung (EU) 2022/2383 (ABl. L 315 vom 7.12.2022,
S. 63)".


 
d)
Nach der Zeile zu § 47 Absatz 8a wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 8b eingefügt:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 47 Absatz 8b  Die Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder
dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom
2.3.2013, S. 52),
geändert durch die
a) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 (ABl. L 53 vom
21.2.2014, S. 1),
b) Berichtigung (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 65),
c) Berichtigung (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116),
d) Verordnung (EU) 2019/129 (ABl. L 30 vom 31.1.2019,
S. 106),
e) Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020,
S. 4),
f) Berichtigung (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 54)
und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission
vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres
Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1),
geändert durch die
a) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 (ABl. L 279 vom
15.10.2016, S. 1),
b) Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 (ABl. L 56 vom
28.2.2018, S. 1)".


 
e)
Die Zeile zu § 47 Absatz 8c wird wie folgt gefasst:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 47 Absatz 8c  Die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforde-
rungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige
Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typ-
genehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den
Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU)
Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie
97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 29),
b) Verordnung (EU) 2020/1040 (ABl. L 231 vom 17.7.2020,
S. 1),
c) Verordnung (EU) 2021/1068 (ABl. L 230 vom 30.6.2021,
S. 1),
d) Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.6.2022,
S. 43)".


 
f)
In der bisherigen Zeile zu § 47 Absatz 8c wird in der linken Spalte die Angabe „§ 47 Absatz 8c" durch die Angabe „§ 47 Absatz 8e" ersetzt.

g)
Nach der Zeile zu § 47 Absatz 8e wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 8f eingefügt:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 47 Absatz 8f  Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forst-
wirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 2.3.2013, S. 1),
geändert durch die
a) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 (ABl. L 364 vom
18.12.2014, S. 1),
b) Verordnung (EU) 2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.9.2016,
S. 53),
c) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 (ABl. L 277 vom
13.10.2016, S. 1),
d) Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 140 vom
6.6.2018, S. 15),
e) Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42)
und die Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom
12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher
Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl.
L 182 vom 18.7.2018, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 53),
b) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1564 (ABl. L 358 vom
28.10.2020, S. 1),
c) Delegierte Verordnung (EU) 2022/518 (ABl. L 104 vom
1.4.2022, S. 56)".


 
h)
Die Zeilen zu § 47d werden wie folgt gefasst:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 47d Absatz 1  Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typ-
genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
geändert durch die
a) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008,
S. 1),
b) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,
S. 1),
c) Verordnung (EG) Nr. 566/2011 (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1),
d) Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012,
S. 16),
e) Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)
und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni
2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmi-
gung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von
leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und
Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur-
und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie
2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der
  Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1),
geändert durch die
a) Verordnung (EU) 2017/1154 (ABl. L 175 vom 7.7.2017,
S. 708),
b) Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.7.2017,
S. 1),
c) Berichtigung (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 63),
d) Berichtigung (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 66),
e) Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018,
S. 1).
f) Berichtigung (ABl. L 2 vom 6.1.2020, S. 13),
g) Verordnung (EU) 2020/49 (ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1),
h) Berichtigung (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 12),
i) Verordnung (EU) 2023/443 (ABl. L 66 vom 2.3.2023, S. 1)
§ 47d Absatz 2  Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typ-
genehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich
der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der
Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien
80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom
18.7.2009, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 52),
b) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (ABl. L 167 vom 25.6.2011,
S. 1),
c) Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014,
S. 1),
d) Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1),
e) Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
S. 202)
unddie Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom
12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des
Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur
Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU)
Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017,
S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 72 vom 15.3.2018, S. 42),
b) Verordnung (EU) 2019/318 (ABl. L 58 vom 26.2.2019, S. 1),
c) Verordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 12.8.2020,
S. 1),
d) Verordnung (EU) 2022/1379 (ABl. L 212 vom 12.8.2022,
S. 1)
und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission
vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick
auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff-
und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von
  Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungs-
verordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 05.08.2022,
S. 145),
geändert durch die Berichtigung (ABl. L 100 vom 13.4.2023,
S. 102)
§ 47d Absatz 3 Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines
Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
(ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1),
geändert durch die
a) Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 (ABl. L 292 vom
31.10.2008, S. 1),
b) Verordnung (EG) Nr. 78/2009 (ABl. L 35 vom 4.2.2009,
S. 1),
c) Verordnung (EG) Nr. 79/2009 (ABl. L 35 vom 4.2.2009,
S. 32),
d) Verordnung (EG) Nr. 385/2009 (ABl. L 118 vom 13.5.2009,
S. 13),
e) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,
S. 1),
f) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. L 200 vom 31.7.2009,
S. 1),
g) Richtlinie 2010/19/EU (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17),
h) Verordnung (EU) Nr. 371/2010 (ABl. L 110 vom 1.5.2010,
S. 1),
i) Verordnung (EU) Nr. 183/2011 (ABl. L 53 vom 26.2.2011,
S. 4),
j) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (ABl. L 167 vom 25.6.2011,
S. 1),
k) Verordnung (EU) Nr. 678/2011 (ABl. L 185 vom 15.7.2011,
S. 30),
l) Verordnung (EU) Nr. 65/2012 (ABl. L 28 vom 31.1.2012,
S. 24),
m) Verordnung (EU) Nr. 1229/2012 (ABl. L 353 vom
21.12.2012, S. 1),
n) Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 (ABl. L 353 vom
21.12.2012, S. 31),
o) Verordnung (EU) Nr. 143/2013 (ABl. L 47 vom 20.2.2013,
S. 51),
p) Verordnung (EU) Nr. 171/2013 (ABl. L 55 vom 27.2.2013,
S. 9),
q) Verordnung (EU) Nr. 195/2013 (ABl. L 65 vom 8.3.2013,
S. 1),
r) Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172),
s) Verordnung (EU) Nr. 136/2014 (ABl. L 43 vom 13.2.2014,
S. 12),
t) Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014,
S. 1),
u) Verordnung (EU) Nr. 214/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014,
S. 3),
v) Verordnung (EU) Nr. 540/2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
S. 131),
w) Verordnung (EU) Nr. 1171/2014 (ABl. L 315 vom
1.11.2014, S. 3),
 x) Verordnung (EU) 2015/45 (ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1),
y) Verordnung (EU) 2015/166 (ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3),
z) Verordnung (EU) 2015/758 (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
S. 77),
aa) Verordnung (EU) 2017/1151 (ABl. L 175 vom 7.7.2017,
S. 1),
ab) Verordnung (EU) 2017/1154 (ABl. L 175 vom 7.7.2017,
S. 708),
ac) Verordnung (EU) 2017/1347 (ABl. L 192 vom 24.7.2017,
S. 1),
ad) Verordnung (EU) 2017/2400 (ABl. L 349 vom 29.12.2017,
S. 1),
ae) Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018,
S. 1),
af) Verordnung (EU) 2019/318 (ABl. L 58 vom 26.2.2019, S. 1),
ag) Verordnung (EU) 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1),
ah) Verordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom 15.8.2020,
S. 1)
und
Anhang VIII
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 vom 15. April
2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
administrativen Anforderungen für die Genehmigung und
Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom
26.5.2020, S. 1),
geändert durch die
a) Durchführungsverordnung (EU) 2022/195 (ABl. L 31 vom
14.2.2022, S. 27),
b) Durchführungsverordnung (EU) 2022/799 (ABl. L 143 vom
23.5.2022, S. 1),
c) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1177 (ABl. L 183 vom
8.7.2022, S. 54),
d) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 (ABl. L 205 vom
5.8.2022, S. 145)".


 
i)
Die Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 49 Absatz 2
Nummer 1
 Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den
Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschall-
dämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom
27.5.2014, S. 131),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 111),
b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1576 (ABl. L 239 vom
19.9.2017, S. 3),
c) Delegierte Verordnung (EU) 2019/839(ABl. L 138 vom
24.5.2019, S. 70)".


 
j)
Die Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 49 Absatz 2
Nummer 2
 Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Geneh-
migung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftli-
chen Fahrzeugen (ABl. L 60 2.3.2013, S. 1),
geändert durch die
a) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 (ABl. L 364 vom
18.12.2014, S. 1),
b) Verordnung (EU) 2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.9.2016,
S. 53),
c) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 (ABl. L 277 vom
13.10.2016, S. 1),
d) Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 140 vom
6.6.2018, S. 15)
e) Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42)
und die Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission
vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher
Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom
18.7.2018, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 53),
b) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1564 (ABl. L 358 vom
28.10.2020, S. 1),
c) Delegierte Verordnung (EU) 2022/518 (ABl. L 104 vom
1.4.2022, S. 56)".


 
k)
Nach der Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 3 eingefügt:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 49 Absatz 2
Nummer 3
 Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission
vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres
Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1),
geändert durch die
a) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 (ABl. L 279 vom
15.10.2016, S. 1),
b) Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 (ABl. L 56 vom
28.2.2018, S. 1)
und die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreiräd-
rigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013,
S. 52),
geändert durch die
a) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 (ABl. L 53 vom
21.2.2014, S. 1),
b) Berichtigung (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 65),
c) Berichtigung (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116),
d) Verordnung (EU) 2019/129 (ABl. L 30 vom 31.1.2019,
S. 106),
e) Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020,
S. 4),
f) Berichtigung (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 54)".


 
l)
Die Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.

m)
Nach der Zeile zu § 57 Absatz 2 wird folgende Zeile zu § 57b Absatz 1, 1a und 2 eingefügt:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 57b Absatz 1,
1a und 2
 Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrten-
schreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen-
verkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 103),
b) Berichtigung (ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11),
c) Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020,
S. 1)
unddie Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission
vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau,
Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren
Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 31),
b) Berichtigung (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 169),
c) Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 (ABl. L 85 vom
28.3.2018, S. 1),
d) Durchführungsverordnung (EU) 2020/158 (ABl. L 34 vom
6.2.2020, S. 20),
e) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 (ABl. L 273 vom
30.7.2021, S. 1),
f) Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 (ABl. L 134 vom
22.5.2023, S. 28)".


 
n)
Nach der Zeile zu § 61 Absatz 3 werden folgende Zeilen zu § 72 Absatz 10, zu den Anhängen XVIII, XVIIIa und XVIIIc und zum Anhang XVIIId eingefügt:

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 72 Absatz 10  Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den
Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschall-
dämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom
27.5.2014, S. 131),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 111),
b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1576 (ABl. L 239 vom
19.9.2017, S. 3),
c) Delegierte Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom
24.5.2019, S. 70)
Anhänge XVIII,
XVIIIa und
XVIIIc
 Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom
20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
(ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8),
geändert durch die
a) Verordnung (EWG) Nr. 3314/90 (ABl. L 318 vom
17.11.1990, S. 20),
b) Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. L 353 vom
17.12.1990, S. 12),
c) Verordnung (EWG) Nr. 3688/92 (ABl. L 374 vom
21.12.1992, S. 12),
d) Verordnung (EG) Nr. 2479/95 (ABl. L 256 vom 26.10.1995,
S. 8),
e) Verordnung (EG) Nr. 1056/97 (ABl. L 154 vom 12.6.1997,
S. 21),
f) Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (ABl. L 274 vom 9.10.1998,
S. 1),
g) Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 (ABl. L 207 vom 5.8.2002,
S. 1),
h) Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom
31.10.2003, S. 1),
i) Verordnung (EG) Nr. 432/2004 (ABl. L 71 vom 10.3.2004,
S. 3),
j) Berichtigung (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 71),
k) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 102 vom 11.4.2006,
S. 1),
l) Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 1),
m) Verordnung (EG) Nr. 68/2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009,
S. 3),
n) Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
S. 109),
o) Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 (ABl. L 339 vom
22.12.2009, S. 3),
p) Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
S. 1),
q) Verordnung (EU) Nr. 1161/2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014,
S. 19),
r) Verordnung (EU) 2016/130 (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 46)
und die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrten-
schreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen-
verkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 103),
b) Berichtigung (ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11),
c) Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020,
S. 1)
und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission
vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau,
  Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren
Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 31),
b) Berichtigung (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 169),
c) Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 (ABl. L 85 vom
28.3.2018, S. 1),
d) Durchführungsverordnung (EU) 2020/158 (ABl. L 34 vom
6.2.2020, S. 20),
e) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 (ABl. L 273 vom
30.7.2021, S. 1),
f) Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 (ABl. L 134 vom
22.5.2023, S. 28)
Anhang XVIIId  Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
(ABl. L 102 vom 14.11.2006, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung (ABl. 70 vom 14.3.2009, S. 19),
b) Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 88),
c) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014,
S. 1),
d) Berichtigung (ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62),
e) Berichtigung (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 83),
f) Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020,
S. 1)".