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Artikel 2 - Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (56. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juni 2024 BKatV Anlage

In der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:

1.
Nach der laufenden Nummer 199.2 werden die folgenden laufenden Nummern 200 bis 200.3 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 Prüfung von Flüssiggasanlagen   
200Als Halter eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig prüfen lässt um
§ 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,
§ 69a Absatz 2 Nummer 20
 
200.1mehr als 2 bis zu 4 Monate  15 €
200.2mehr als 4 bis zu 8 Monate  25 €
200.3mehr als 8 Monate  60 €".


2.
In den laufenden Nummern 189b und 214b wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)" jeweils die Angabe „§ 69a Absatz 2 Nummer 1a" durch die Angabe „§ 69a Absatz 2 Nummer 1b" ersetzt.

3.
Die laufenden Nummern 250a bis 255 werden durch die folgenden Nummern 250a bis 255 ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 Verkehrseinrichtungen zum Schutz
der Infrastruktur
  
250aVorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem
die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen
(Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine
tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht
beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43
Absatz 3 StVO) gekennzeichnet ist.
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2
lfd. Nr. 27 Spalte 3, lfd. Nr. 29
(Zeichen 251) Spalte 3, lfd. Nr.
zu 36 bis 40, lfd. Nr. 39
(Zeichen 265)
§ 43 Absatz 3 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4, 6
500 €
Fahrverbot
2 Monate
".


Lfd. Nr. TatbestandFeVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 b) Fahrerlaubnis-Verordnung   
 Aushändigen von Führerscheinen und
Bescheinigungen
  
251Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung
des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht
ausgehändigt
§ 4 Absatz 2 Satz 2, 3
§ 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 48 Absatz 3 Satz 2
§ 48a Absatz 3 Satz 2
§ 74 Absatz 4 Satz 5
§ 75 Nummer 4
§ 75 Nummer 13
10 €
251aBeim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug
der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt
§ 48a Absatz 2 Satz 1
§ 75 Nummer 9
70 €".


Lfd. Nr. TatbestandFZVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung   
 Aushändigen von Fahrzeugpapieren   
252Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt
§ 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 28 Satz 2
§ 31 Satz 3
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
 Betriebsverbot und Beschränkungen   
253Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet
§ 5 Absatz 1 Satz 1
§ 77 Nummer 6
70 €".


Lfd. Nr. TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung   
 Erlöschen der Betriebserlaubnis   
253aÄnderungen am Fahrzeug vorgenommen oder
vornehmen lassen, die zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis führen
§ 19 Absatz 2 Satz 3
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
 
253a.1- als Hersteller oder Importeur  800 €
253a.2- als Gewerbetreibender  400 €
 Achslast, Gesamtgewicht,
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
  
254Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen
Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen
Vorschriften über das Um- oder Entladen bei
Überlastung verstoßen
§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 4c
50 €
 Ausnahmen  
255Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf
Verlangen nicht ausgehändigt
§ 70 Absatz 3a Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 7
10 €".




 

Zitierungen von Artikel 2 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 56. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 56. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
Artikel 3 6. StVGuaÄndG Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 ...