Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die durch
Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Unter den Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nach Satz 1 Nummer 17 fällt auch
- 1.
- ein selbstfahrender Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde,
- 2.
- ein Holzrückefahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde, das mit einer Vorrichtung für Lade- und Sortierprozesse ausgerüstet ist und dessen im öffentlichen Straßenverkehr zulässige Nutzlast 500 Kilogramm nicht überschreitet."
- 2.
- In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird nach der Angabe „L6e" ein Komma eingefügt.
- 3.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „bei Vereinigungen" ein Komma und die Wörter „soweit ihnen ein Recht zustehen kann" eingefügt.
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 10 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 11 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 13 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Absatz 8 Satz 1 und Satz 2" ein Komma und die Wörter „Absatz 9 Satz 1" eingefügt.
- 5.
- In § 20 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ihnen" durch das Wort „ihr" ersetzt.
- 6.
- § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- im Umfang der Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II die vollständigen Fahrzeugdaten und vollständigen Halterdaten sowie die Dokumentennummern der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, sofern beantragt."
- 7.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeughändler" ein Komma und die Wörter „einem zuverlässigen Hersteller von zulassungspflichtigen Anhängern, die hinter Kraftfahrzeugen geführt werden," eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für jedes Fahrzeug, das ein rotes Kennzeichen führt, ist vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zur Beschreibung des Fahrzeuges zu verwenden, wobei die Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen sind."
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „von der das Fahrzeug führenden Person" durch die Wörter „vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds" ersetzt.
- 8.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Ein Kennzeichen, das vor dem 1. September 2023 nach Maßgabe der vor diesem Zeitpunkt geltenden
Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugeteilt worden ist, bleibt gültig, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Maßgabe der" gestrichen und die Wörter „§ 9 Absatz 3 Satz 1 und 5" durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 Satz 1 und 6" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 4 darf ein Unterscheidungszeichen nach Anlage 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung ohne Rücksicht auf den bevorstehenden Verbrauch verfügbarer Kennzeichenkombinationen festgelegt werden."
- c)
- In Absatz 8 Satz 2 wird nach den Wörtern „im Sinne von § 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 9.
- In Anlage 13 wird die Abbildung unter den Wörtern „Abbildung Seite 1" durch folgende Abbildung ersetzt:

G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245