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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2024 BinSchPersFührEBefähPrV § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 20
Die Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 14.01.2022 V2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
(Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene - BinSchPersFührEBefähPrV)". - 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Schriftliche Arbeiten sind mit dem Namen der zu prüfenden Person und dem Datum der Prüfung zu versehen." - b)
- In Absatz 4 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung bestanden wurde." - c)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die Reihenfolge der beiden Prüfungsteile für die besondere Berechtigung für Radar legt die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen fest."
- d)
- In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfungsbehörde veröffentlicht die von ihr zur Verfügung gestellten Hilfsmittel."
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Veröffentlichung
Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen." - 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe b wird das Wort „Sprechfunkzeugnis" durch die Wörter „Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe c wird das Wort „Fahrzeitennachweis" durch die Wörter „Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
- „a)
- Kopie oder Scan des Unionspatentes oder des Schifferzeugnisses und
- b)
- für Risikostrecken eine Kopie oder einen Scan des Nachweises der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung."
- cc)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für verbeamtete Bewerber und Bewerberinnen kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses verzichtet werden. Die Prüfungsbehörde kann jederzeit die Vorlage der als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original verlangen."
- b)
- Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die nach Absatz 3 als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original."
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nachzuweisen" durch die Wörter „glaubhaft zu machen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „Prüfungskommission" durch das Wort „Prüfungsbehörde" ersetzt.
- 6.
- In § 8 Absatz 8 Nummer 7 wird das Wort „Prüflings" durch das Wort „Prüfungsteils" ersetzt.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Prüfung dauert zwischen 90 und 150 Minuten. § 75 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung bleibt unberührt."
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „30" durch die Angabe „45" ersetzt.
- 8.
- § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten."
- 9.
- Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfung auch als schriftliche oder elektronische Prüfung im Antwortwahlverfahren durchgeführt werden. Die Prüfungsbehörde veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem die Prüfungen in dem Format nach Satz 1 durchgeführt werden, sowie die Prüfungsbedingungen, insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden Fragen sowie die Zeitansätze für die Prüfung."
- 10.
- Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung." - 11.
- In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bei" die Wörter „schriftlichen oder" eingefügt.
- 12.
- § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt."
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