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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193; Geltung ab 01.07.2024

Artikel 1 Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2024 BinSchPersFührEBefähPrV § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 20

Die Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 14.01.2022 V2) wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung

(Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene - BinSchPersFührEBefähPrV)".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Schriftliche Arbeiten sind mit dem Namen der zu prüfenden Person und dem Datum der Prüfung zu versehen."

b)
In Absatz 4 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung bestanden wurde."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Reihenfolge der beiden Prüfungsteile für die besondere Berechtigung für Radar legt die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen fest."

d)
In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Prüfungsbehörde veröffentlicht die von ihr zur Verfügung gestellten Hilfsmittel."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Veröffentlichung

Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b wird das Wort „Sprechfunkzeugnis" durch die Wörter „Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird das Wort „Fahrzeitennachweis" durch die Wörter „Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:

„a)
Kopie oder Scan des Unionspatentes oder des Schifferzeugnisses und

b)
für Risikostrecken eine Kopie oder einen Scan des Nachweises der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung."

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für verbeamtete Bewerber und Bewerberinnen kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses verzichtet werden. Die Prüfungsbehörde kann jederzeit die Vorlage der als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original verlangen."

b)
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die nach Absatz 3 als Kopie oder Scan einzureichenden Dokumente im Original."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nachzuweisen" durch die Wörter „glaubhaft zu machen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Prüfungskommission" durch das Wort „Prüfungsbehörde" ersetzt.

6.
In § 8 Absatz 8 Nummer 7 wird das Wort „Prüflings" durch das Wort „Prüfungsteils" ersetzt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Prüfung dauert zwischen 90 und 150 Minuten. § 75 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung bleibt unberührt."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „30" durch die Angabe „45" ersetzt.

8.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten."

9.
Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfung auch als schriftliche oder elektronische Prüfung im Antwortwahlverfahren durchgeführt werden. Die Prüfungsbehörde veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem die Prüfungen in dem Format nach Satz 1 durchgeführt werden, sowie die Prüfungsbedingungen, insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden Fragen sowie die Zeitansätze für die Prüfung."

10.
Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung."

11.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bei" die Wörter „schriftlichen oder" eingefügt.

12.
§ 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt."