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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193; Geltung ab 01.07.2024

Artikel 2 Änderung der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2024 FahrSiLehrgZulV § 2, § 3, § 5, § 8, § 11

Die Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 125) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die vier Fragebögen nach § 11, wobei die jeweils richtigen Antworten als solche markiert sein müssen."

2.
In § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zulassungsentscheidung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass Fragebögen vorliegen, die den Vorgaben des § 11 entsprechen."

3.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „sechs" wird durch das Wort „vier" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab ihrem Ausstellungsdatum als Nachweis im Sinne der § 85 Absatz 2 Nummer 2 und § 87 Absatz 2 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gültig."

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Jeder Fragebogen muss Fragen zu folgenden Themenbereichen enthalten:

1.
Inhalte von Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan,

2.
Rettungsmittel und ihre Funktionen,

3.
Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen,

4.
Hilfeleistung und Erteilung von Anweisungen zur sicheren Einschiffung, Ausschiffung und Bereisung mit dem Schiff von Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität,

5.
Kommunikation über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch und

6.
Hilfeleistung für Fahrgäste in Bezug auf Fahrgastrechte."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass ihr die Fragebögen zur Überprüfung vorgelegt werden. Sie kann zudem Änderungen an den Fragen oder den Antwortmöglichkeiten verlangen, wenn die Fragen nicht den Inhalten nach Absatz 2 oder die Antwortmöglichkeiten nicht der Vorgabe des Absatzes 3 Satz 2 entsprechen."