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Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGBXIVEntAnpV 2024 k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2024 SGB XIV § 83, § 85, § 86, § 87, § 88, § 102, § 147, § 148

Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von

1.
418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2.
837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.
1.255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
1.673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
2.091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

2.
§ 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1.055" durch die Angabe „1.103" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „50" durch die Angabe „52" ersetzt.

2a.
In § 86 Absatz 2 wird die Angabe „126.600" durch die Angabe „132.386" ersetzt.

3.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „390" durch die Angabe „408" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „610" durch die Angabe „638" ersetzt.

4.
§ 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „250" durch die Angabe „261" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „150" durch die Angabe „157" ersetzt.

5.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von

1.
2.719 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,

2.
8.156 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,

3.
13.594 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
21.751 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
29.907 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „2.600" durch die Angabe „2.719", die Angabe „3.500" durch die Angabe „3.660" und die Angabe „7.800" durch die Angabe „8.156" ersetzt.

6.
In § 147 Satz 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „21" ersetzt.

7.
§ 148 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „500" durch die Angabe „523" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „750" durch die Angabe „784" ersetzt.

b)
In Absatz 7 wird die Angabe „60.000" durch die Angabe „62.742" und die Angabe „90.000" durch die Angabe „94.113" ersetzt.