§ 1 - SEG-Statistikverordnung (SEGStatV)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 1 Amtliche Statistik



(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erstellt eine amtliche Statistik über

1.
die Gesamtzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je in § 2 Nummer 1 genannter Empfängergruppe sowie

2.
die Ausgaben der Soldatenentschädigung.

(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes zuständigen Stellen erhoben und an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übermittelt werden.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr veröffentlicht die amtliche Statistik in geeigneter Form.



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